Kinderschutz-Glossar

Dieses Kinderschutz-Glossar bietet Orientierung zu zentralen Begriffen im Kinderschutz. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird fortlaufend erweitert und aktualisiert. Die Erläuterungen wurden sorgfältig recherchiert und fachlich eingeordnet. Hinweise auf Fehler sowie Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sind jederzeit willkommen und tragen dazu bei, das Glossar kontinuierlich weiterzuentwickeln.
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A
Adultismus
Adultismus bezeichnet eine gesellschaftliche Macht- und Diskriminierungsstruktur zwischen Erwachsenen und Kindern beziehungsweise Jugendlichen. Der Begriff leitet sich vom englischen „adult“ für erwachsene Personen ab und verweist durch die Endung „-ismus“ auf ein strukturelles Ungleichverhältnis. Adultismus beschreibt dabei die Annahme Erwachsener, allein aufgrund ihres Alters kompetenter, reifer oder entscheidungsfähiger zu sein als Kinder und Jugendliche. Dadurch werden deren Bedürfnisse, Meinungen und Grenzen oftmals weniger ernst genommen oder übergangen. Problematisch erscheint hierbei insbesondere, dass adultistische Machtverhältnisse gesellschaftlich vielfach als selbstverständlich gelten und dadurch häufig auch in pädagogischen Kontexten reproduziert werden. Im Kontext des Kinderschutzes wird deutlich, dass Machtungleichgewichte zwischen Erwachsenen und Kindern das Risiko von Grenzverletzungen und fehlender Beteiligung zusätzlich verstärken können.
Anamnese
Anamnese bezeichnet die systematische Erfassung relevanter Informationen zur Vorgeschichte, Lebenssituation und Entwicklung eines Falls. Im Kinderschutz umfasst sie insbesondere biografische, familiäre, soziale, gesundheitliche und ressourcenbezogene Aspekte, die für das Fallverstehen und die Einschätzung möglicher Kindeswohlgefährdungen bedeutsam sind. Grundlage sind beispielsweise Gespräche, Beobachtungen, Aktenauswertungen oder Hausbesuche. Eine offene und ressourcenorientierte Haltung unterstützt dabei, vorschnelle Bewertungen zu vermeiden und unterschiedliche Sichtweisen angemessen einzubeziehen. Die Anamnese bildet somit eine wichtige Grundlage für fachliche Einschätzungen, Hilfen und Interventionen.
Anonyme Spurensicherung
Die anonyme Spurensicherung wird in der Regel von Gewaltschutzambulanzen angeboten und ist eine Möglichkeit für Betroffene von Gewalt ihre Verletzungen ärztlich und rechtssicher dokumentieren zu lassen ohne (sofort) Anzeige erstatten zu müssen. Die erfassten Spuren können bis zu 20 Jahre aufbewahrt werden, um im Nachgang noch Anzeige erstatten zu können.
Weitere Informationen finden Sie unter G wie Gewaltschutzambulanz hier im Glossar.
Anzeigepflicht/Strafanzeige
Strafanzeige bezeichnet die Mitteilung eines Verdachts auf eine Straftat an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Eine allgemeine Pflicht zur Anzeige bereits begangener Straftaten besteht in Deutschland grundsätzlich nicht. Auch im Kinderschutz führt ein Verdacht nicht automatisch zu einer Strafanzeige. Vorrangig sind die Einschätzung möglicher Gefährdungen sowie geeigneter Maßnahmen zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen. In bestimmten Fällen können jedoch gesetzliche Mitteilungs- oder Handlungspflichten bestehen.
Armut
Armut ist ein vielschichtiges gesellschaftliches Phänomen, das sowohl materielle als auch soziale und kulturelle Dimensionen umfasst. Unterschieden wird dabei zwischen absoluter Armut – bei der grundlegende Bedürfnisse wie Nahrung, Wohnraum oder medizinische Versorgung nicht ausreichend gesichert sind – und relativer Armut – die sich am gesellschaftlichen Lebensstandard orientiert. Ursachen von Armut liegen oftmals nicht auf individueller Ebene, sondern stehen im Zusammenhang mit strukturellen und politischen Bedingungen, etwa unzureichendem Einkommen oder Lücken im sozialen Sicherungssystem. Für Kinder und Jugendliche kann Armut erhebliche Auswirkungen auf Bildung, Gesundheit, soziale Teilhabe und Entwicklung haben. Von Kinderarmut wird gesprochen, wenn Kinder und Jugendliche von den materiellen, kulturellen und sozialen Folgen familiärer Armut betroffen sind. Da sie ihre Lebensbedingungen nur begrenzt beeinflussen können, wirken sich (finanzielle) Belastungen in der Familie häufig unmittelbar auf ihren Alltag aus. Im Kontext des Kinderschutzes wird deutlich, dass Armut zwar nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung darstellt, Belastungssituationen jedoch deutlich verstärken kann.
Für Baden-Württemberg stellt die modulare Armutsberichterstattung regelmäßig Kennzahlen und vertiefende Analysen zu Themen aus dem Bereich Armut und Reichtum bereit. Mit dem Fokus auf Kinderarmut in Baden-Württemberg tragen die Präventionsnetzwerke gegen Kinderarmut dazu bei, dass sich materielle Armutsgefährdung nicht negativ auf die Möglichkeiten der Teilhabe von Kindern und Jugendlichen in anderen Lebensbereichen wie Bildung, Gesundheit oder soziale Beziehungen auswirkt.
ASD (Allgemeiner Sozialdienst)
Der Allgemeine Sozialdienst (ASD) ist eine Abteilung des Jugendamts eines Kreises oder einer Stadt und Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche, Eltern, andere Sorgeberechtigte sowie Familien. Als sozialpädagogischer Dienst ist das Arbeitsfeld generalistisch ausgerichtet und umfasst Beratung, Vermittlung, Koordination sowie Begleitung unterschiedlicher Hilfen innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe.
Im Kinderschutz kommt dem ASD eine besondere Bedeutung zu, da er im Rahmen des staatlichen Wächteramts (verlinken) mit der Einschätzung und Abwendung möglicher Kindeswohlgefährdungen betraut ist. Dabei bewegt sich die Arbeit des ASD in einem Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle. Neben beratenden und unterstützenden Aufgaben gehören auch Gefährdungseinschätzungen, Hausbesuche, die Einleitung von Hilfen sowie in akuten Fällen Schutzmaßnahmen zu seinen Zuständigkeiten.
B
Beratungsangebot nach §8a SGB VIII
Das Beratungsangebot nach § 8a Abs. 4 und 5 SGB VIII dient der Unterstützung von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe bei der Einschätzung möglicher Kindeswohlgefährdungen. Liegen gewichtige Anhaltspunkte vor, ist zur Gefährdungseinschätzung verpflichtend eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen. Ziel ist die gemeinsame fachliche Einschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte. Gleichzeitig sollen das betroffene Kind oder der/die Jugendliche sowie die Erziehungsberechtigten einbezogen werden, sofern hierdurch der Schutz nicht gefährdet wird. Die beratende Funktion der insoweit erfahrenen Fachkraft umfasst dabei insbesondere die fachliche Einschätzung, die Strukturierung weiterer Handlungsschritte sowie die Unterstützung bei der Entscheidung über notwendige Hilfen oder die Einbeziehung des Jugendamtes.
Beratungsangebot nach §8b SGB VIII
Das Beratungsangebot nach § 8b SGB VIII stellt einen individuellen Rechtsanspruch auf Beratung bei der Einschätzung möglicher Kindeswohlgefährdungen dar. Personen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, können diesen Anspruch gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in der Regel dem Jugendamt) geltend machen. Ziel der Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft ist die fachliche Einschätzung möglicher Gefährdungsrisiken sowie die Entwicklung weiterer Handlungsschritte. Darüber hinaus umfasst § 8b SGB VIII Beratungsansprüche von Einrichtungen bei der Entwicklung von Schutzkonzepten, Beteiligungsverfahren und Beschwerdestrukturen. Dabei soll insbesondere den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung Rechnung getragen werden.
Berufsgeheimnisträger, Berufsgeheimnisträgerin
Berufsgeheimnisträger und Berufsgeheimnisträgerinnen sind Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit einer besonderen Schweigepflicht unterliegen, beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Hebammen oder Mitarbeitende von Beratungsstellen. Im Kinderschutz nehmen sie eine wichtige Rolle ein, da sie häufig früh Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung wahrnehmen. Liegen gewichtige Anhaltspunkte (siehe unter G wie gewichtige Anhaltspunkte) vor, können sie eine insoweit erfahrene Fachkraft (siehe unter I wie insoweit erfahrene Fachkraft) zur Beratung hinzuziehen und unter den Voraussetzungen des § 4 KKG Informationen an das Jugendamt weitergeben. Das Jugendamt soll sie bei der Gefährdungseinschätzung beteiligen und über eingeleitete Schutzmaßnahmen informieren, soweit dadurch der Schutz des Kindes nicht gefährdet wird.
Beschwerdeverfahren
Ein Beschwerdeverfahren ermöglicht es Kindern, Jugendlichen und ihren Familien, Kritik, Beschwerden oder Hinweise auf Fehlverhalten, Grenzverletzungen und Gefährdungen zu äußern. Es dient der Wahrung von Beteiligungsrechten und dem Schutz vor Machtmissbrauch. Beschwerdeverfahren sind ein wichtiger Bestandteil institutioneller Schutzkonzepte. Sie sollen niedrigschwellig, verständlich und ohne Angst vor Nachteilen nutzbar sein. Beschwerden können dazu beitragen, Risiken frühzeitig zu erkennen, Missstände aufzudecken und die Qualität pädagogischer Arbeit weiterzuentwickeln. Im Kinderschutz stärken sie die Beteiligung von Kindern und fördern eine Kultur des Hinschauens.
C
Childhood-Häuser
Ein Childhood-Haus ist eine kinderfreundliche, multidisziplinäre, ambulante Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche, die körperliche oder sexualisierte Gewalt erlebt haben. Alle notwendigen interdisziplinären Professionen sind unter einem Dach in ihrer Zusammenarbeit vereint: Ärzte und Ärztinnen, Polizisten und Polizistinnen, Psychologen und Psychologinnen, Richter und Richterinnen und Fachkräfte der Jugendhilfe. Gemeinsam können sie dem Kind durch die Schritte eines Ermittlungsverfahrens und die medizinische Untersuchung helfen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Childhood.
Cybergrooming
Cybergrooming bezeichnet die gezielte Anbahnung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen über digitale Medien und Kommunikationsplattformen. Täter:innen nutzen hierfür beispielsweise soziale Netzwerke, Messenger-Dienste oder Chats in Online-Spielen. Häufig erfolgen dabei sexualisierte Gespräche, Aufforderungen zum Versenden intimer Bilder oder die Vorbereitung realer Treffen. Problematisch erscheint hierbei insbesondere, dass Täter und Täterinnen anonym oder unter falscher Identität auftreten. Cybergrooming ist nach § 176b StGB strafbar.
Cybermobbing
Cybermobbing bezeichnet das wiederholte Belästigen, Demütigen, Bedrohen oder Bloßstellen von Menschen über soziale Netzwerke, Messenger-Dienste, Chats oder Online-Foren. Häufig werden beleidigende Nachrichten, Fotos, Videos oder persönliche Informationen verbreitet, um Betroffene lächerlich zu machen oder sozial auszugrenzen. Besonders belastend ist, dass sich Inhalte schnell und weitreichend verbreiten sowie dauerhaft im digitalen Raum verfügbar bleiben können. Cybermobbing kann erhebliche psychische und soziale Folgen verursachen.
Cyberstalking
Cyberstalking bezeichnet das wiederholte Verfolgen, Überwachen, Bedrohen oder Belästigen einer Person mithilfe sozialer Netzwerke, Messenger-Diensten, E-Mails oder sogenannter Stalkerware. Ziel ist häufig die Kontrolle über Verhalten, Kontakte oder Aufenthaltsorte der betroffenen Person. Cyberstalking tritt oftmals im Kontext bestehender oder ehemaliger Beziehungen auf. Erschwerend kommt die Verbindung digitaler und analoger Gewalt hinzu, da Überwachung und Kontrolle häufig auch Auswirkungen auf den Alltag und das Sicherheitsgefühl der Betroffenen außerhalb digitaler Räume haben.
D
Datenschutz/Vertrauensschutz
Datenschutz bezeichnet den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Im Kinderschutz betrifft dies insbesondere die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Weitergabe sensibler Informationen über Kinder, Jugendliche und Familien. Fachkräfte dürfen personenbezogene Daten nur auf gesetzlicher Grundlage oder mit entsprechender Einwilligung erheben, verarbeiten und weitergeben. Ziel des Datenschutzes ist es, Privatsphäre, Persönlichkeitsrechte und Vertrauen zu schützen. Gleichzeitig müssen im Kinderschutz Datenschutz und Schutzauftrag sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, insbesondere bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung.
Deepfake
Deepfakes sind mithilfe Künstlicher Intelligenz (KI) erzeugte oder manipulierte Bild-, Video- oder Audiodateien, die täuschend echt wirken können. Dabei werden beispielsweise Gesichter, Stimmen oder ganze Situationen künstlich verändert oder neu erstellt. Im Kontext digitaler Gewalt werden Deepfakes zunehmend genutzt, um sexualisierte Inhalte zu erzeugen oder Personen in kompromittierenden Situationen darzustellen. Problematisch ist insbesondere, dass sich solche Fälschungen inzwischen mit geringem technischen Aufwand herstellen und verbreiten lassen. Für Betroffene können hierdurch erhebliche psychische, soziale und rechtliche Belastungen entstehen.
Digitale Gewalt
Digitale Gewalt bezeichnet unterschiedliche Formen von Gewalt, die über digitale Medien, Kommunikationswege oder technische Geräte ausgeübt werden. Der Begriff ist nicht eindeutig definiert und umfasst unter anderem Bedrohungen, Bloßstellungen, Überwachung, Belästigung oder sexualisierte Gewalt im digitalen Raum. Digitale Gewalt ergänzt oder verstärkt bestehende Macht- und Gewaltverhältnisse. Im Unterschied zu vielen anderen Formen der Cyberkriminalität erfolgt digitale Gewalt oftmals im sozialen Nahraum und somit durch Personen aus dem privaten oder beruflichen Umfeld der Betroffenen.
Weitere Informationen finden Sie unter Medienbildung auf der Webplattform.
Digitale sexualisierte Gewalt
Unter digitaler sexualisierter Gewalt versteht man Gewaltformen, die über digitale Medien und Kommunikationswege ausgeübt oder angebahnt werden. Hierzu zählen beispielsweise Cybergrooming, Sextortion oder das Konfrontieren mit pornografischen Inhalten. Ebenso nutzen Täter und Täterinnen digitale Räume gezielt zur Kontaktaufnahme und Anbahnung sexualisierter Gewalt im Leben außerhalb des Internets. Erschwerend kommt hinzu, dass digitale Kommunikation zeitlich und räumlich kaum begrenzt ist und Grenzüberschreitungen oftmals anonym, dauerhaft und für Außenstehende schwer erkennbar erfolgen können.
Weitere Informationen finden Sie unter Medienbildung auf der Webplattform.
Diskriminierung
Im rechtlichen Kontext ist Diskriminierung jede ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund von Alter, Behinderung, Geschlecht, Herkunft, Religion, sexueller Orientierung oder Weltanschauung. Es wird unterschieden in unmittelbare, mittelbare und mehrdimensionale Diskriminierung, und sie kann bewusst und unbewusst erfolgen. Oft sind Vorurteile oder stereotype Normalitätserwartungen die Grundlage. Unmittelbare Diskriminierung geschieht direkt und offen, zum Beispiel durch Abweisen an der Tür eines Clubs aufgrund der ethnischen Herkunft. Mittelbare Diskriminierung ist oft schwerer erkennbar. Ein Beispiel hierfür sind scheinbar neutrale Formulierungen wie „akzentfreie Beherrschung der deutschen Sprache“ in Stellenausschreibungen, wenn dies für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich ist. Mehrdimensionale Diskriminierung erfolgt durch das Zusammenspiel unterschiedlicher Diskriminierungsmerkmale (siehe Intersektionalität).
Diversität
Diversität bezeichnet die Vielfalt menschlicher Lebenslagen, Merkmale und Identitäten. Dazu zählen beispielsweise Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung, kulturelle oder soziale Herkunft sowie Religion. Im Kinderschutz ist Diversität von Bedeutung, da unterschiedliche Lebensrealitäten mit spezifischen Belastungen, Diskriminierungsrisiken oder erschwerten Zugängen zu Hilfsangeboten verbunden sein können. Ein diversitätssensibler Kinderschutz berücksichtigt diese Unterschiede und orientiert Unterstützungsangebote an den individuellen Bedürfnissen und Lebenslagen von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien.
Dunkelfeld
Dunkelfeld bezeichnet Straftaten, Gewalt- oder Missbrauchserfahrungen, die staatlichen Stellen, Fachkräften oder Hilfesystemen nicht bekannt werden und deshalb statistisch nicht erfasst sind. Die Ursachen hierfür sind vielfältig und reichen von Scham, Angst und Abhängigkeiten bis hin zu fehlenden Meldungen oder unentdeckten Taten. Insbesondere im Bereich von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche wird davon ausgegangen, dass das Dunkelfeld deutlich größer ist als die offiziell bekannten Fälle (Hellfeld). Die tatsächliche Zahl betroffener Kinder und Jugendlicher liegt daher häufig über den in Statistiken ausgewiesenen Fallzahlen.
E
Elternkonsens
Elternkonsens bezeichnet die Schlichtungspraxis in Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten in Baden-Württemberg. Die Praxis stützt sich dabei auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Jugendamt, Justiz und Familie im Falle einer schwierigen Trennung des Elternpaares.
Weitere Informationen finden Sie unter Elternkonsens auf dieser Webplattform.
Elternrecht/Elterliche Sorge
Das Elternrecht beziehungsweise die elterliche Sorge beschreibt das Recht und die Pflicht von Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen (§ 1626 BGB). Dazu gehören insbesondere die Personensorge (z.B. Erziehung, Gesundheit und Aufenthalt des Kindes) und die Vermögenssorge (Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten des Kindes). Maßgeblich ist dabei stets das Kindeswohl. Das Grundgesetz geht davon aus, dass Eltern in der Regel die wichtigsten Bezugspersonen eines Kindes sind und seine Interessen am besten vertreten. Das Elternrecht endet dort, wo das Wohl des Kindes gefährdet wird. In solchen Fällen ist der Staat im Rahmen seines Schutzauftrags verpflichtet, einzugreifen. Elternverantwortung ist deshalb auch immer mit gesellschaftlicher Unterstützung, Entlastung und Hilfsangeboten verbunden. Dies gilt besonders in belasteten oder überfordernden Lebenssituationen.
Enquetekommission „Krisenfeste Gesellschaft“
Das Wort Enquete ist französisch und bedeutet Befragung oder Untersuchung. Eine Enquete-Kommission besteht aus Abgeordneten des Bundes- oder Landtags und Sachverständigen aus Wissenschaft und Praxis und wird eingesetzt, um Entscheidungen über relevante und komplexe Themen vorzubereiten. Sie wird auf Antrag einer Mindestanzahl von Abgeordneten eingesetzt und erarbeitet in der Regel Handlungsempfehlungen bzw. Empfehlungen für die Gesetzgebung.
Die Enquete-Kommission „Krisenfeste Gesellschaft“ wurde vom Landtag Baden-Württemberg beauftragt, „sich mit der Frage [zu] beschäftigen, wie krisenfest die baden-württembergische Gesellschaft aufgestellt ist und welche Maßnahmen nötig sind, um die Resilienz (Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit) von Staat und Gesellschaft zu stärken.“ (Vorstellung der Enquete-Kommission „Krisenfeste Gesellschaft“). Eine empfohlene Maßnahme ist der Ausbau von flächendeckenden und nachhaltigen Strukturen des Kinderschutzes.
Enttabuisierung
Enttabuisierung bezeichnet den Prozess, gesellschaftliche Tabus sichtbar zu machen und einen offenen Austausch über belastende oder schambehaftete Themen zu ermöglichen. Im Kinderschutz betrifft dies beispielsweise Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, sexuellen Missbrauch, Vernachlässigung oder psychische Belastungen von Familien. Ziel ist nicht die Akzeptanz oder Verharmlosung solcher Erfahrungen, sondern ihre Benennung und gesellschaftliche Auseinandersetzung. Enttabuisierung soll dazu beitragen, dass Betroffene Unterstützung erhalten, Fachkräfte handlungsfähig werden und notwendige Hilfen frühzeitig in Anspruch genommen werden können.
Ersatzhandlungstäter und Ersatzhandlungstäterinnen
Ersatzhandlungstäterinnen und Ersatzhandlungstäter sind Personen, die sexuelle Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche ausüben, ohne dass eine sexuelle Präferenz für Kinder oder Jugendliche vorliegt. Die Tat dient dabei anderen Bedürfnissen oder Motiven, beispielsweise dem Ausleben von Macht, Kontrolle, Aggression, emotionalen Defiziten oder der Bewältigung persönlicher Krisen. Im Unterschied zu pädophilen oder hebephilen Personen richtet sich das sexuelle Interesse nicht vorrangig auf Kinder oder Jugendliche. Für den Kinderschutz ist diese Unterscheidung bedeutsam, da sexuelle Gewalt gegen Minderjährige unterschiedliche Ursachen und Hintergründe haben kann. Fachlich wird davon ausgegangen, dass die Mehrheit der Täterinnen und Täter sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche nicht pädophil oder hebephil ist.
Erziehungsberatung
Erziehungsberatung ist eine Hilfe zur Erziehung (HzE) nach § 28 SGB VIII und unterstützt Kinder, Jugendliche sowie Eltern bei Erziehungsfragen, familiären Konflikten, Krisen und Entwicklungsbelastungen. Im Kinderschutz kann sie zur Stabilisierung familiärer Beziehungen, zur Förderung elterlicher Erziehungskompetenz und zur frühzeitigen Wahrnehmung möglicher Kindeswohlgefährdungen beitragen. Die Beratung erfolgt niederschwellig, vertraulich und häufig in multidisziplinären Teams. Kinder und Jugendliche können sich in Konflikt- und Notlagen teilweise auch ohne Wissen der Eltern beraten lassen (§ 8 SGB VIII). Erziehungsberatungsstellen sind zudem häufig in Netzwerke Früher Hilfen und Verfahren zur Gefährdungseinschätzung eingebunden.
Psychische/seelische/emotionale Gewalt
Psychische beziehungsweise seelische oder emotionale Gewalt umfasst Verhaltensweisen, durch die Kinder oder Jugendliche in ihrer psychischen Entwicklung und ihrem Selbstwert beeinträchtigt werden. Dazu zählen unter anderem Abwertung, Demütigung, Einschüchterung, Liebesentzug, Isolation oder die Vermittlung von Schuldgefühlen. Psychische Misshandlung zeigt sich häufig in wiederholten oder dauerhaften Mustern innerhalb von Bezugspersonen-Kind-Beziehungen. Hierzu gehören beispielsweise das Ignorieren emotionaler Bedürfnisse, das Unterbinden sozialer Kontakte oder die sogenannte Parentifizierung. Besonders problematisch ist, dass psychische Gewalt oftmals weniger sichtbar ist als körperliche Gewalt, ihre Auswirkungen auf Entwicklung, Bindung und Selbstwahrnehmung jedoch erheblich sein können.
Weitere Informationen finden Sie unter psychische Gewalt auf der Webplattform.
F
erweitertes Führungszeugnis
Das erweiterte Führungszeugnis dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen und wird vor allem bei Tätigkeiten mit Minderjährigen verlangt, etwa in Schulen, Vereinen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Im Unterschied zum einfachen Führungszeugnis enthält es zusätzlich bestimmte Verurteilungen, insbesondere wegen sexualisierter oder anderer kindeswohlgefährdender Straftaten, die aufgrund geringer Strafhöhen sonst nicht aufgeführt wären. Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist unter anderem in § 72a SGB VIII geregelt und muss regelmäßig erneuert werden. Ziel ist es, zu verhindern, dass einschlägig vorbestrafte Personen beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.
Familienförderstrategie
Familien sind ein wichtiger Bestandteil der Gesellschaft. Um sie in ihrer Vielfalt und in Zeiten des Wandels zu unterstützen, hat das Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit Baden-Württemberg eine landesweite Familienförderstrategie entwickelt. Ziel ist es, Familien in ihrer Stabilität und Handlungsfähigkeit zu stärken und günstige Rahmenbedingungen für ein gelingendes Familienleben zu schaffen. Dabei soll das „System Familie“ in den Blick genommen, die Verantwortung von Institutionen für Familienbelange gestärkt, die Transparenz der Familienpolitik im Land verbessert sowie Impulse für weitere Entwicklungen gegeben werden.
Weitere Informationen finden Sie unter Familienförderstrategie.
Familiengericht
Innerhalb der Justiz spielen insbesondere Familiengerichte eine zentrale Rolle im Kinderschutz. Familiengerichte sind spezielle Abteilungen bei den Amtsgerichten, die für das Kindeswohl notwendige Maßnahmen ergreifen können.
Weitere Informationen finden Sie unter Aufgabe der Familiengerichte auf dieser Webplattform.
Frauenhäuser
Frauenhäuser sind Schutz- und Zufluchtseinrichtungen für Frauen und ihre Kinder, die von körperlicher, psychischer oder sexualisierter Gewalt betroffen sind. Im Kinderschutz sind sie insbesondere bei häuslicher Gewalt bedeutsam, da Kinder häufig direkt oder indirekt mitbetroffen sind. Frauenhäuser bieten Schutz, Krisenintervention, psychosoziale Beratung sowie Unterstützung im Alltag und bei rechtlichen Fragen. Die Einrichtungen arbeiten vernetzt mit Kinder- und Jugendhilfe, Polizei, Gesundheitswesen und Beratungsstellen zusammen und sind in der Regel rund um die Uhr erreichbar. Die Adressen von Frauenhäusern werden aus Schutzgründen in der Regel nicht öffentlich bekannt gegeben, um betroffene Frauen und Kinder vor Auffinden, Nachstellungen oder weiteren Gewalthandlungen durch Täterinnen und Täter zu schützen.
Frühe Hilfen
Frühe Hilfen sind niedrigschwellige, präventive Unterstützungsangebote für werdende Eltern sowie Familien mit Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren. Sie dienen der Förderung einer gesunden Entwicklung des Kindes und sollen Belastungen frühzeitig erkennen, reduzieren und Kindeswohlgefährdungen vorbeugen. Kennzeichnend ist die multiprofessionelle Zusammenarbeit durch die Vernetzung von Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheitswesen und weiteren Unterstützungssystemen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere im KKG und im SGB VIII.
Weitere Informationen finden Sie unter Was sind „Frühe Hilfen“? auf dieser Webplattform.
interdisziplinäre Frühförderstelle (IFF)
Interdisziplinäre Frühförderstellen (IFF) richten sich an Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt, die in ihrer Entwicklung auffällig, von einer Behinderung bedroht oder bereits von einer Behinderung betroffen sind. Sie bieten Diagnostik, Beratung, Förderung und Therapie aus einer Hand. Dabei arbeiten Fachkräfte verschiedener Disziplinen, beispielsweise aus Heilpädagogik, Psychologie, Sozialpädagogik, Ergotherapie, Physiotherapie und Logopädie, eng zusammen. Durch die frühzeitige Unterstützung von Kindern und Familien können Entwicklungsrisiken erkannt, Förderbedarfe abgeklärt und passgenaue Hilfen eingeleitet werden.
G
Gefährdungseinschätzung nach §8a SGB VIII
Die Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII ist ein verbindliches Verfahren im Kinderschutz, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sind verpflichtet, die Situation des Kindes oder der/des Jugendlichen einzuschätzen, vorhandene Informationen zu prüfen und das weitere Vorgehen fachlich zu begründen. Dabei wird eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen. Ziel ist es, Risiken frühzeitig zu erkennen, Schutzmaßnahmen einzuleiten und Hilfen anzubahnen. Für die strukturierte Einschätzung von Risiken können Fachkräfte standardisierte Einschätzinstrumente und Dokumentationshilfen, wie beispielsweise die KiWo-Skala, nutzen. Die Gefährdungseinschätzung ist kein einmaliger Vorgang, sondern ein Prozess, bei dem unterschiedliche Fachkräfte und Institutionen zusammenwirken. Eltern, Kinder und Jugendliche sollen grundsätzlich beteiligt werden, sofern dadurch der Schutz nicht gefährdet wird.
Gesetze im Kinderschutz
Welche Rechte haben Kinder und welche gesetzlichen Vorgaben gibt es zu ihrem Schutz? In Deutschland ist der Kinderschutz nicht in einem einzelnen Gesetz geregelt, sondern ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Grundlagen, die gemeinsam den rechtlichen Rahmen des Kinderschutzes bilden.
Verfassungs- und Menschenrechte im Kinderschutz
Grundgesetz (GG)
Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern. Gleichzeitig wacht die staatliche Gemeinschaft über deren Ausübung. Werden Kinder in ihrem Wohl gefährdet und sind Eltern nicht bereit oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, greift der Staat im Rahmen seines Wächteramtes ein. Art. 2 Abs. 2 GG schützt zudem das Recht jedes Kindes auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit.
UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)
Die UN-Kinderrechtskonvention gilt für alle Menschen unter 18 Jahren und enthält internationale Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte für Kinder. Sie wurde 1989 beschlossen und trat in Deutschland 1992 in Kraft. Ziel ist es, Kinder weltweit in ihrer Entwicklung, ihrem Schutz und ihrer Beteiligung zu stärken.
Landesverfassung
Die Landesverfassung Baden-Württemberg sowie ergänzende Landesgesetze verankern den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen. Art. 2a der Landesverfassung betont den besonderen Schutz von Kindern und ihr Recht auf Förderung ihrer Entwicklung. Ergänzend regeln das Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg und das LKJHG BW insbesondere Früherkennung, Kooperation und Zusammenarbeit im Kinderschutz.
Familien- und Gewaltschutzrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kinder haben nach § 1631 Abs. 2 BGB ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Verboten sind körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen. Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, kann das Familiengericht nach § 1666 BGB Maßnahmen zum Schutz des Kindes treffen, wenn Eltern die Gefahr nicht selbst abwenden können.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Das FamFG regelt familiengerichtliche Verfahren und ist insbesondere bei Kindeswohlgefährdungen relevant. Das Familiengericht soll mit den Eltern Möglichkeiten zur Gefährdungsabwendung erörtern und bei Bedarf Schutzmaßnahmen prüfen (§ 157 FamFG). Zudem ist das Jugendamt in entsprechenden Verfahren zu beteiligen (§ 162 FamFG).
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG)
Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht gerichtliche Schutzmaßnahmen bei Gewalt, Bedrohung, Nachstellung und schwerwiegender Belästigung. Gerichte können unter anderem Kontakt- und Näherungsverbote anordnen (§ 1 GewSchG). Zudem kann Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen die gemeinsame Wohnung allein zugesprochen werden (§ 2 GewSchG). Im Kinderschutz ist das Gesetz insbesondere bei häuslicher Gewalt relevant.
Kinder- und Jugendhilferecht
Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Das SGB VIII bildet die zentrale gesetzliche Grundlage des Kinderschutzes in Deutschland. Es regelt unter anderem den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII), Beratung durch insoweit erfahrene Fachkräfte (§ 8b SGB VIII), Inobhutnahmen (§ 42 SGB VIII), Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) sowie Beteiligungs- und Beschwerderechte von Kindern und Jugendlichen. Darüber hinaus enthält es Vorgaben zum institutionellen Kinderschutz, etwa zu Betriebserlaubnissen und erweiterten Führungszeugnissen.
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Das KKG stärkt insbesondere Prävention, Frühe Hilfen und die Zusammenarbeit verschiedener Institutionen im Kinderschutz. Es regelt Netzwerkstrukturen zwischen Jugendhilfe, Gesundheitswesen, Schule, Polizei und weiteren Fachstellen sowie Beratungsansprüche und Datenweitergabe bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung.
Strafrechtlicher Kinderschutz
Strafgesetzbuch (StGB)
Das Strafgesetzbuch enthält zentrale Strafnormen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt, Vernachlässigung und sexualisierter Gewalt. Strafbar sind unter anderem sexueller Missbrauch, Cybergrooming, Misshandlung Schutzbefohlener sowie Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Inhalte. Auch Vorbereitungshandlungen und Taten ohne unmittelbaren Körperkontakt können strafbar sein.
Strafprozessordnung (StPO)
Die Strafprozessordnung enthält Verfahrensregelungen zum Schutz minderjähriger Opfer und Zeugen in Strafverfahren. Nach § 48a StPO sollen Verfahren bei Straftaten gegen Kinder und Jugendliche besonders beschleunigt durchgeführt werden, um zusätzliche Belastungen und Beweisverluste zu vermeiden.
Gewalt
Gewalt gegen Kinder und Jugendliche umfasst unterschiedliche körperliche, psychische, sexualisierte sowie digitale Gewaltformen, die das Wohl und die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können. Sie findet überwiegend im sozialen Nahraum statt, insbesondere innerhalb familiärer Systeme, kann jedoch ebenso durch Fachkräfte, Betreuungspersonen oder andere Bezugspersonen ausgeübt werden.
Körperliche und psychische Gewalt gegen Kinder und Jugendliche werden unter dem Begriff der Kindesmisshandlung zusammengefasst. Im Unterschied zu gesellschaftlich teilweise noch akzeptierten Erziehungsmaßnahmen werden Schädigungen hierbei gezielt herbeigeführt oder bewusst in Kauf genommen.
Gewalt lässt sich nach ihren Erscheinungsformen (Gewaltformen) sowie den Zusammenhängen, in denen sie auftritt (Gewaltkontexte), unterscheiden. Die einzelnen Begriffe werden in diesem Glossar unter ihrem jeweiligen Stichwort erläutert.
Gewaltformen
Gewaltformen beschreiben die unterschiedlichen Erscheinungsformen von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Dazu zählen insbesondere körperliche, psychische, sexualisierte und digitale Gewalt sowie Vernachlässigung. Die einzelnen Gewaltformen und ihre besonderen Ausprägungen werden im Glossar unter ihrem jeweiligen Stichwort näher erläutert.
Gewaltkontext
Gewaltkontexte beschreiben die Lebensbereiche oder Situationen, in denen Gewalt gegen Kinder und Jugendliche auftritt. Hierzu zählen beispielsweise häusliche, institutionelle und kulturelle Gewalt. Die einzelnen Gewaltkontexte werden im Glossar unter ihrem jeweiligen Stichwort näher erläutert.
Gewaltschutzambulanz
Eine Gewaltschutzambulanz bietet Betroffenen von Gewalt die Möglichkeit, Verletzungen rechtsmedizinisch untersuchen, dokumentieren und Spuren sichern zu lassen – auch ohne polizeiliche Anzeige („verfahrensunabhängige Beweissicherung“). Ziel ist die gerichtsfeste Dokumentation von Gewaltfolgen sowie der Schutz vor weiteren Übergriffen. Untersucht werden unter anderem Fälle häuslicher Gewalt, sexualisierter Gewalt, Kindesmisshandlung oder anderer körperlicher Übergriffe. Die Angebote sind in der Regel niederschwellig, vertraulich und kostenfrei. Neben der Spurensicherung erfolgt häufig auch die Vermittlung an Beratungs- und Unterstützungsangebote.
In Baden-Württemberg gibt es folgende vier Gewaltambulanzen: Untersuchungsstelle für Gewaltbetroffene des Universitätsklinikums Freiburg, Gewaltambulanz Universitätsklinikum Heidelberg, Gewaltambulanz Stuttgart, Gewaltopferambulanz des Universitätsklinikums Ulm. Eine Übersicht zu Anlaufstellen vertraulicher Spurensicherung gibt die Seite Frauenrechte.de.
Gewichtige Anhaltspunkte
Gewichtige Anhaltspunkte sind konkrete Hinweise, die auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung hindeuten und eine fachliche Gefährdungseinschätzung erforderlich machen. Einzelne Beobachtungen, Auffälligkeiten oder Vermutungen reichen dafür meist nicht aus. Erst wenn mehrere Hinweise zusammen ein nachvollziehbares Bild ergeben, können gewichtige Anhaltspunkte vorliegen. Dazu zählen beispielsweise wiederkehrende Verletzungen, deutliche Vernachlässigung, starke Verhaltensauffälligkeiten oder belastende familiäre Umstände. Gewichtige Anhaltspunkte beweisen eine Kindeswohlgefährdung nicht, verpflichten Fachkräfte jedoch dazu, die Situation sorgfältig zu prüfen und das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
Grooming
Grooming bezeichnet das gezielte Anbahnen sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen. Täter und Täterinnen bauen schrittweise Vertrauen auf, schaffen emotionale Abhängigkeiten und fördern Geheimhaltung. Grenzüberschreitungen erfolgen dabei häufig langsam und unauffällig. Problematisch erscheint hierbei insbesondere, dass bestehende Vertrauensverhältnisse gezielt ausgenutzt werden.
H
Haager Kinderschutzübereinkommen
Das Haager Kinderschutzübereinkommen ist ein internationales Übereinkommen zum Schutz von Kindern in grenzüberschreitenden Fällen. Es regelt die Zuständigkeit von Behörden und Gerichten, das anwendbare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Schutzmaßnahmen. Ziel ist es, den Schutz von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auch bei Bezügen zu mehreren Staaten sicherzustellen und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Hierbei geht es vor allem um internationale Sorgerechts-, Umgangs- und Schutzverfahren.
Haltung
Haltung im Kinderschutz bezeichnet die innere Einstellung und professionelle Grundorientierung von Fachkräften im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und Familien. Sie umfasst insbesondere die Bereitschaft, Anzeichen von Gewalt, Vernachlässigung oder anderen Gefährdungen ernst zu nehmen, hinzusehen und Verantwortung zu übernehmen. Gleichzeitig bedeutet eine professionelle Haltung, Beobachtungen fachlich einzuordnen, Unsicherheiten zu reflektieren und weder zu bagatellisieren, noch vorschnelle Schlussfolgerungen zu ziehen. Sie orientiert sich an den Rechten und Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen und bildet eine wichtige Grundlage für wirksamen Kinderschutz.
Häusliche Gewalt
Häusliche Gewalt umfasst körperliche, psychische, sexualisierte und wirtschaftliche Gewalt innerhalb familiärer oder partnerschaftlicher Beziehungen. Der Begriff schließt neben Partnerschaftsgewalt auch Gewalt gegen Kinder und Jugendliche innerhalb des familiären Systems ein. Kinder und Jugendliche sind dabei nicht nur betroffen, wenn sie selbst Gewalt erfahren, sondern auch, wenn sie Gewalt zwischen Bezugspersonen miterleben. Häusliche Gewalt stellt eine erhebliche Belastung für die Entwicklung und das Sicherheitsgefühl von Kindern und Jugendlichen dar.
Weitere Informationen finden Sie unter häusliche Gewalt auf der Webplattform.
Hebephilie
Hebephilie beschreibt die Störung der Sexualpräferenz mit dem Fokus auf (pubertierende) Jugendliche. Diese gilt aber nicht als Sexualstörung im Sinne einer eigenständigen diagnostischen Kategorie.
Weitere Informationen finden Sie unter Arbeit mit potentiell tatausübenden Personen auf dieser Webplattform oder auf der Seite kein täter werden. (Zwei Links einfügen!!)
Hilfen zur Erziehung (HzE)
HzE sind Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach den §§ 27ff. SGB VIII. Sie unterstützen Familien, wenn eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht oder nicht mehr ausreichend gewährleistet ist. Ziel ist es, Eltern bei ihrer Erziehungsverantwortung zu stärken und die Entwicklung des Kindes zu fördern. HzE können bereits eingesetzt werden, bevor eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Voraussetzung ist grundsätzlich das Einverständnis der Eltern. Reichen Hilfen allein nicht aus oder sind Eltern nicht bereit, zum Schutz des Kindes mitzuwirken, kann das Jugendamt das Familiengericht einschalten. Zu den Hilfen zählen beispielsweise die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH), Erziehungsbeistandschaften oder stationäre Unterbringungen.
Hilfeplan
Der Hilfeplan ist ein zentrales Instrument der Kinder- und Jugendhilfe und regelt die Planung und Gestaltung von Hilfen zur Erziehung (§ 36 SGB VIII). Gemeinsam mit den Sorgeberechtigten, dem Kind oder dem/der Jugendlichen sowie den beteiligten Fachkräften wird festgelegt, welche Unterstützung notwendig und geeignet ist. Dabei werden Ziele, Art und Umfang der Hilfe sowie Zuständigkeiten besprochen und regelmäßig überprüft. Der Hilfeplan soll sicherstellen, dass Hilfen nachvollziehbar, bedarfsgerecht und am Kindeswohl orientiert erfolgen.
I
Inklusion
Inklusion bezeichnet die gleichberechtigte und selbstverständliche Teilhabe aller Menschen in allen Lebensbereichen – unabhängig von individuellen Merkmalen, Fähigkeiten, Herkunft, Geschlecht, Religion oder Behinderung. Im Unterschied zur Integration wird nicht die Anpassung des Einzelnen erwartet, sondern die Gestaltung gesellschaftlicher Strukturen, die Vielfalt ermöglichen und Barrieren abbauen. Unterschiede werden dabei nicht als Defizit, sondern als gesellschaftliche Ressource verstanden.
Inobhutnahme
Inobhutnahme bezeichnet die vorläufige Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen durch das Jugendamt in einer akuten Gefährdungs- oder Krisensituation. Sie dient dem unmittelbaren Schutz des jungen Menschen, wenn eine dringende Gefahr für sein Wohl besteht oder er selbst um Hilfe bittet. Während der Inobhutnahme wird die Situation geklärt und gemeinsam mit den Beteiligten nach einer geeigneten Perspektive gesucht. Die Inobhutnahme ist eine vorübergehende Schutzmaßnahme und keine dauerhafte Unterbringung. Rechtsgrundlage ist dabei § 42 SGB VIII.
Insoweit erfahrene Fachkraft
Die insoweit erfahrene Fachkraft ist eine im Kinderschutz besonders qualifizierte pädagogische Fachkraft, die bei der Einschätzung möglicher Kindeswohlgefährdungen beratend hinzugezogen wird (§§ 8a und 8b SGB VIII). Sie unterstützt Fachkräfte dabei, Beobachtungen fachlich einzuordnen, Gefährdungsrisiken einzuschätzen und geeignete Handlungsschritte zu planen. Dazu gehören auch Beratung zu Hilfen, Elterngesprächen oder der Frage, ob das Jugendamt einbezogen werden sollte. Die Verantwortung für die Entscheidungen und das weitere Vorgehen verbleibt jedoch bei der fallführenden Fachkraft, beziehungsweise Einrichtung oder dem Träger. Der Begriff „insoweit erfahrenen Fachkraft“ ist ein rechtlicher Begriff, beschreibt jedoch keine eigene Berufsbezeichnung, sondern eine beratende Funktion im Kinderschutz. In der Arbeitspraxis wird die insoweit erfahrene Fachkraft auch Insofa, IeF, Isef oder Isofak abgekürzt oder als Kinderschutzfachkraft bezeichnet.
Weitere Informationen zu Konzept und Praxis der insoweit erfahrenen Fachkraft finden Sie hier.
Ein Verzeichnis der insoweit erfahrenen Fachkräfte der Stadt- und Landkreise Baden-Württembergs finden Sie hier.
Institutionelle und strukturelle Gewalt
Institutionelle beziehungsweise strukturelle Gewalt bezeichnet Gewaltformen, die nicht primär von einzelnen Personen ausgehen, sondern in organisatorischen, gesellschaftlichen oder institutionellen Strukturen verankert sind. Sie zeigt sich etwa in starren Regeln, entwürdigenden Routinen, fehlender Beteiligung, Machtmissbrauch oder unzureichenden Schutzkonzepten. Betroffene erleben dabei Einschränkungen ihrer Würde, Selbstbestimmung oder Entwicklungsmöglichkeiten, ohne dass immer eine direkte körperliche Gewaltanwendung vorliegt. Besonders problematisch ist, dass strukturelle Gewalt häufig normalisiert, schwer erkennbar und durch bestehende Hierarchien abgesichert wird. Im Kinderschutz gewinnt institutionelle Gewalt, besonders im Zusammenhang mit Einrichtungen, Abhängigkeitsverhältnissen und mangelnden Beschwerdestrukturen, an Bedeutung.
Integration
Integration bezeichnet die Eingliederung von Menschen oder Gruppen in bestehende gesellschaftliche Strukturen. Sie zielt auf gesellschaftliche Teilhabe und die Mitwirkung am kulturellen, sozialen, politischen und wirtschaftlichen Leben ab. Im Unterschied zur Inklusion bleiben die bestehenden Strukturen dabei weitgehend unverändert, sodass von den Betroffenen häufig Anpassungsleistungen erwartet werden.
Intersektionalität / intersektionale Perspektive
Intersektionalität bedeutet laut Duden die Überschneidung und Wechselwirkung mehrerer Formen von Diskriminierung bei einer Person. Dabei summieren sich die verschiedenen Diskriminierungsformen nicht einfach, sondern treten miteinander in komplexe Wechselwirkung. Ein Beispiel: Eine lesbische Muslima kann aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen und/oder religiösen Orientierung diskriminiert werden und macht dabei grundlegend andere Diskriminierungserfahrungen als eine lesbische Protestantin. Verschiedene Zusammensetzungen einzelner Diskriminierungsmerkmale führen zu jeweils unterschiedlichen, spezifischen Formen von Diskriminierung.
Eine intersektionale Perspektive ermöglicht es demnach, Mehrfachbenachteiligungen sichtbar zu machen und Unterstützungsangebote stärker an den tatsächlichen Lebenslagen der Adressaten und Adressatinnen auszurichten. Sie stellt damit ein wichtiges Analyseinstrument für eine diskriminierungssensible Arbeit dar.
Intervention
Intervention bezeichnet im Kinderschutz alle fachlichen Maßnahmen und Handlungsschritte, die darauf abzielen, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden, Gewalt zu beenden oder Kinder und Jugendliche wirksam zu schützen. Der Begriff bedeutet wörtlich „dazwischentreten“ und beschreibt ein gezieltes fachliches Handeln zur Veränderung belastender oder gefährdender Situationen. Interventionen können sich sowohl auf das Verhalten einzelner Personen als auch auf familiäre, soziale oder institutionelle Rahmenbedingungen beziehen. Sie umfassen unterstützende wie auch schützende Maßnahmen und sind in der Regel Teil eines fortlaufenden Hilfe- und Veränderungsprozesses.
Istanbul-Konvention
Die Istanbul-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Europarats aus dem Jahr 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten zu Prävention, Schutz, Intervention und Strafverfolgung bei geschlechterspezifischer und häuslicher Gewalt. In Deutschland trat die Konvention 2018 in Kraft. Sie stärkt zudem die Rechte von Betroffenen, den Ausbau von Schutz- und Hilfesystemen sowie die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Gewaltschutz. Die Istanbul-Konvention gilt als zentrale menschenrechtliche Grundlage im Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt.
J
Jugendamt
In Deutschland gibt es zwei Arten von Jugendämtern. Das Landesjugendamt und das Kreis- oder Stadtjugendamt. Das Landesjugendamt, der Kommunalverband für Jugend und Soziales, nimmt die überörtlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg wahr und unterstützt die 44 örtlichen Jugendämter der baden-württembergischen Stadt- und Landkreise.
In Baden-Württemberg gibt es insgesamt 45 Jugendämter als örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Sie sind zentrale Anlaufstellen für Familien, Kinder und Jugendliche. In jedem Stadt- und Landkreis gibt es ein Jugendamt, das sich aus der Verwaltung und dem Jugendhilfeausschuss zusammensetzt. Diese Konstruktion entspricht der besonderen Zweigliedrigkeit der Jugendämter: Einerseits als Träger der Planungs- und Gesamtverantwortung für Leistungen und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, andererseits sind sie in der Steuerungs- und Ausführungsverantwortung für familienergänzende und unterstützende Angebote. Zu den zentralen Aufgaben gehören die Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien, die Planung und Steuerung der örtlichen Jugendhilfe, sowie Aufgaben im Kinderschutz. Das Jugendamt nimmt dabei auch das staatliche Wächteramt wahr und ist unter anderem für Gefährdungseinschätzungen, Schutzmaßnahmen und die Mitwirkung an familiengerichtlichen Verfahren zuständig. Viele Leistungen werden in Zusammenarbeit mit Trägern der freien Jugendhilfe erbracht.
Weitere Informationen finden Sie unter Kinder- und Jugendhilfe auf dieser Webplattform und auf der Seite des KVJS.
K
Kinder- und Jugendhilfe
Die Kinder- und Jugendhilfe umfasst Leistungen und Aufgaben öffentlicher und freier Träger, die sich an Kinder und Jugendliche unter 27 Jahren sowie an ihre Familien richten. Sie schützt junge Menschen vor Gefahren, fördert ihre individuelle und soziale Entwicklung und berät und unterstützt Erziehungsberechtigte. Sie folgt dabei den Leitgedanken, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu eigenständigen, verantwortungsbewussten und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu unterstützen, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen, sowie positive Lebensbedingungen und eine kinder- und familienfreundliche Umwelt für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen und zu erhalten. Die gesetzlichen Aufgaben sind im § 1 Abs. 3 SGB VIII verankert.
Weitere Informationen finden Sie unter Kinder- und Jugendhilfe auf dieser Webplattform.
Kinderrechte
Kinderrechte sind besondere Menschenrechte, die den Schutz, die Förderung und die Beteiligung von Kindern gewährleisten und in der UN-Kinderrechtskonvention (Link) verankert sind. Sie bilden den rechtlichen Rahmen für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen. Den Kinderrechten liegen grundlegende Bedürfnisse zugrunde, die für eine gesunde körperliche, psychische und soziale Entwicklung notwendig sind. Dazu zählen beispielsweise Schutz, Bindung, Versorgung, Förderung und Partizipation. Davon zu unterscheiden sind Wünsche, die individuelle Vorstellungen, Interessen und Vorlieben eines Kindes beschreiben. Während Kinderrechte verbindliche Ansprüche darstellen und Bedürfnisse erfüllt werden müssen, sollen Wünsche alters- und situationsangemessen berücksichtigt werden. Die Erfüllung eines Wunsches bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Rechte gewahrt, Bedürfnisse erfüllt oder das Kindeswohl gesichert sind.
Kinderschutz
Kinderschutz umfasst alle Maßnahmen, Regelungen und Angebote, die Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen ihres Wohls schützen und ihre gesunde Entwicklung fördern sollen. Er verbindet präventive Ansätze mit Interventionen bei bestehenden Risiken oder Gefährdungen. Kinderschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und richtet sich an Eltern, Fachkräfte, Institutionen und staatliche Stellen gleichermaßen. Ziel ist es, Kinder vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung und anderen Formen der Kindeswohlgefährdung zu schützen, sowie ihre Rechte, Bedürfnisse und Beteiligungsmöglichkeiten zu sichern.
Kinderschutzverfahren
Kinderschutzverfahren bezeichnet das fachliche und rechtliche Vorgehen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine mögliche Kindeswohlgefährdung. Ziel ist es, die Gefährdungslage einzuschätzen, das Kind zu schützen und geeignete Hilfen einzuleiten. Das Verfahren umfasst insbesondere die Wahrnehmung und Dokumentation von Anhaltspunkten, die fachliche Einschätzung der Situation, die Beteiligung von Sorgeberechtigten und Kindern sowie die Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften und Institutionen. Ergibt sich eine Kindeswohlgefährdung, werden geeignete Maßnahmen zum Schutz des Kindes und zur Unterstützung der Familie eingeleitet. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens wird in der Regel durch einrichtungs- oder trägerspezifische Schutzkonzepte, Verfahrensstandards oder Handlungsleitlinien geregelt.
Kindeswohl
Der Begriff Kindeswohl unterliegt keiner allgemeingültigen Definition, sondern stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der sich an den Grundbedürfnissen und Rechten von Kindern und Jugendlichen orientiert. Kindeswohl beschreibt somit das allgemeine Wohlergehen sowie die gesunde Entwicklung eines Kindes. Eine Annäherung erfolgt häufig über die Frage, wann eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, also dann, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes nicht gewährleistet werden kann. Gleichzeitig wird deutlich, dass Beeinträchtigungen des Kindeswohls nicht automatisch mit einer Kindeswohlgefährdung gleichzusetzen sind. Kurzfristige oder einmalige Einschränkungen können von Kindern oftmals ohne langfristige Folgen bewältigt werden. Entscheidend sind vielmehr Dauer, Intensität und mögliche Folgen einer Nichtbefriedigung grundlegender Bedürfnisse für die Entwicklung des Kindes.
Kindeswohlgefährdung
Kindeswohlgefährdung bezeichnet eine gegenwärtige oder absehbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder Jugendlichen. Nach der Rechtssprechung zu § 1666 BGB liegt sie vor, wenn eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Entscheidend sind die Gewärtigkeit der Gefahr, die Erheblichkeit der möglichen Schädigung sowie die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts. Maßgeblich ist außerdem, ob die Personensorgeberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung können körperliche, psychische, soziale oder entwicklungsbezogene Auffälligkeiten sein. Einzelne Symptome gelten jedoch nicht als Beweis und müssen fachlich eingeordnet sowie im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII überprüft werden.
Kommission Kinderschutz
Die Kommission Kinderschutz wurde vom Land Baden-Württemberg nach dem sogenannten „Missbrauchsfall Staufen“ eingerichtet, um Defizite im Kinderschutz systematisch zu analysieren. Untersucht wurden insbesondere Kooperationen zwischen Institutionen, personelle und strukturelle Rahmenbedingungen, Qualifikationen, Rechts- und Verfahrensfragen sowie die Einhaltung fachlicher Standards. Der Abschlussbericht enthält über 100 Empfehlungen an Politik, Behörden und Fachpraxis zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes. Die Empfehlungen betonen insbesondere die interdisziplinäre Zusammenarbeit, verbindliche Verfahren und eine stärkere Sensibilisierung im Umgang mit Kindeswohlgefährdungen.
Körperliche/physische Gewalt
Körperliche, beziehungsweise physische Gewalt, umfasst alle Handlungen, die den Körper oder die Gesundheit eines Menschen beeinträchtigen oder verletzen. Dazu zählen beispielsweise Schläge, Tritte, Stöße, Verbrennungen, Vergiftungen, Würgen oder das Schütteln von Säuglingen oder Kleinkindern. Auch Freiheitsentzug oder das Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom können Formen körperlicher Gewalt darstellen. Sie kann sichtbare Verletzungen, wie Hämatome oder Knochenbrüche, aber auch innere und psychische Folgen verursachen. Im Kontext des Kinderschutzes ist zudem bedeutsam, dass körperliche Gewalt nicht nur absichtlich, sondern teilweise auch durch massive Überforderung oder fahrlässiges Handeln entstehen kann.
Kulturelle Gewalt
Kulturelle Gewalt bezeichnet gesellschaftliche Werte, Normen, Einstellungen oder Ideologien, die direkte oder strukturelle Gewalt begünstigen, rechtfertigen oder verharmlosen. Sie zeigt sich etwa in Vorurteilen, diskriminierenden Weltbildern, entwürdigenden Rollenbildern oder der Abwertung bestimmter Gruppen. Dadurch können Gewalt, Ausgrenzung und Machtmissbrauch gesellschaftlich akzeptiert oder legitimiert werden. Kulturelle Gewalt wirkt häufig indirekt und bleibt deshalb oft unbemerkt. Im Kinderschutz zeigt sie sich beispielsweise in der Bagatellisierung von Gewalt oder der Vorstellung, Kinder seien Erwachsenen grundsätzlich untergeordnet und müssten Gehorsam leisten.
KVJS – Kommunalverband für Jugend und Soziales
Das KVJS-Landesjugendamt nimmt die überörtlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe in Baden-Württemberg wahr. Als Kompetenz- und Dienstleistungszentrum unterstützt und berät er die 44 baden-württembergischen Stadt- und Landkreise.
Ein Kernbereich der Aufgaben des KVJS ist die Kinder- und Jugendhilfe, die der KVJS in seiner Funktion als Landesjugendamt wahrnimmt. Dazu gehören die folgenden Aufgaben: Adoption, Analyse, Beratung, Betriebserlaubnis, Landes- und Bundesförderprogramme, Tagungen und Fortbildungen, Planung und Forschung, Unterstützung und Qualifizierung sowie Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern.
Weitere Informationen finden Sie unter Kinder- und Jugendhilfe auf dieser Webplattform.
L
Lanzarote-Konvention
Die Lanzarote-Konvention ist ein völkerrechtliches Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch. Sie wurde 2007 verabschiedet und trat in Deutschland 2016 in Kraft. Die Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten zu Prävention, Opferschutz, strafrechtlicher Verfolgung sowie internationaler Zusammenarbeit im Kinderschutz. Erfasst werden unter anderem sexualisierte Gewalt im familiären Umfeld, Cybergrooming, Kinderprostitution und die Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten.
Live Distance Child Abuse
Live Distance Child Abuse ist eine Form sexueller Gewalt, bei der sexueller Missbrauch in Echtzeit gegen Bezahlung gestreamt wird. Die Handlungen reichen von sexualisiertem Posing bis hin zu schweren sexuellen Übergriffen oder sadistischen Handlungen. Konsumenten und Konsumentinnen können die Taten live verfolgen und teilweise direkte Anweisungen geben.
LSBTIQ*
LSBTIQ* steht für lesbisch, schwul, bisexuell, trans,
intergeschlechtlich und queer. In den 80er Jahren entstand in den USA zunächst die Abkürzung LGB (lesbian, gay, bisexual). Sie wurde im Laufe der Zeit erweitert, da so viele Personen ausgeschlossen wurden. Mit der zunehmenden gesellschaftlichen Sichtbarkeit verschiedener Lebensrealitäten wurden daher weitere Identitäten ergänzt und differenzierter benannt.
LSBTIQ+ beziehungsweise ähnliche Abkürzungen wie LSBTTIQ, LGBTQIA+ oder queer verweisen somit auf die Vielfalt sexueller und geschlechtlicher Identitäten. Die unterschiedlichen Schreibweisen ergeben sich auch aus sprachlichen Übersetzungen, beispielsweise das deutsche „S“ für „schwul“, im Englischen das „G“ für „gay“. Der „*“ oder auch das „+“ sollen verdeutlichen, dass nicht alle Identitäten vollständig abgebildet werden können.
Der landesweite Aktionsplan für Akzeptanz & gleiche Rechte setzt sich auf Landesebene für Offenheit und Vielfalt in Baden-Württemberg ein.
Weitere Informationen finden Sie unter Lexikon der feinen Unterschiede.
M
Medienbildung
Medienbildung bezeichnet die Vermittlung von Fähigkeiten und Kompetenzen für einen selbstbestimmten, kritischen, sozial verantwortlichen und kreativen Umgang mit Medien. Dazu gehören unter anderem der reflektierte Umgang mit Informationen, Kommunikation und sozialen Medien sowie Kompetenzen im Bereich Recherche, Datenschutz und digitaler Sicherheit. Medien werden nicht nur als technische Werkzeuge verstanden, sondern auch als Bestandteil von Bildung, gesellschaftlicher Teilhabe und persönlicher Entwicklung.
Im Kinderschutz kann Medienbildung dazu beitragen, Kinder und Jugendliche für Risiken im digitalen Raum zu sensibilisieren und ihre Handlungssicherheit im Umgang mit digitalen Medien zu stärken.
Weitere Informationen finden Sie unter Medienbildung auf dieser Webplattform.
Medizinischer Kinderschutz in Kliniken
Viele Kliniken verfügen über spezialisierte Strukturen des medizinischen Kinderschutzes. Diese können je nach Einrichtung unterschiedlich bezeichnet sein, beispielsweise als Kinderschutzambulanz, Kinderschutzteam, Kinderschutzgruppe oder Kinderschutzzentrum. Sie unterstützen bei der medizinischen Einschätzung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung und arbeiten interdisziplinär mit weiteren Fachdisziplinen und Institutionen zusammen.
In Baden-Württemberg verfügen mehrere Kliniken über solche spezialisierten Strukturen. Dazu gehören die Kinderschutzgruppen des Universitätsklinikum Heidelberg und des Universitätsklinikum Ulm, das Pädiatrische Kinderschutzzentrum der Universitätsklinikum Freiburg, die Kinderschutzteams des Universitätsklinikum Tübingen, des Olgahospitals in Stuttgart und die Universitätsmedizin Mannheim. Die Bezeichnungen und Organisationsformen unterscheiden sich zwischen den Kliniken. Weitere Einrichtungen können über vergleichbare Strukturen des medizinischen Kinderschutzes verfügen. Informationen zu den jeweiligen Angeboten und Zugangsmöglichkeiten erhalten Sie direkt bei der zuständigen Klinik.
Ergänzend können die Childhood-Häuser in Baden-Württemberg genutzt werden. Diese sind nicht an Kliniken angegliedert, sondern arbeiten interdisziplinär und ermöglichen eine enge Zusammenarbeit verschiedener Fachdisziplinen.
Missbrauchsdarstellungen/Kinder- und Jugendpornografie
Missbrauchsdarstellungen beziehungsweise Darstellungen sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen zeigen sexualisierte Übergriffe oder Gewalt gegen Minderjährige in visueller oder akustischer Form. Der Begriff „Kinder- und Jugendpornografie“ wird im fachlichen Kontext zunehmend kritisch betrachtet, da er den Gewaltcharakter der dargestellten Handlungen sprachlich abschwächen kann. Die Aufnahmen werden von Tätern und Täterinnen hergestellt, gespeichert, verbreitet, verkauft oder untereinander getauscht. Für betroffene Kinder und Jugendliche bedeutet dies häufig, dass die erlebte Gewalt durch die dauerhafte Verfügbarkeit und die Weiterverbreitung der Darstellungen fortgesetzt wird.
Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom/Münchhausen-by-proxy-Syndrom
Das Münchhausen-Stellvertreter- oder Münchhausen-by-proxy-Syndrom, beziehungsweise Medical Child Abuse (MCA), beschreibt eine Form der Kindesmisshandlung, bei der Bezugspersonen Krankheitssymptome des Kindes erfinden, übertreiben, verfälschen oder gezielt hervorrufen. Ziel ist es, das Kind krank erscheinen zu lassen und dadurch (medizinische) Aufmerksamkeit zu erhalten. Für die betroffenen Kinder kann dies zahlreiche Arztbesuche, belastende Untersuchungen sowie unnötige medizinische Eingriffe bis hin zu Operationen zur Folge haben. Die körperlichen und psychischen Auswirkungen können erheblich sein. Problematisch erscheint zudem, dass diese Gewaltform nach außen häufig nur schwer erkennbar ist, da die Bezugspersonen oftmals besonders fürsorglich und engagiert wirken.
N
Nahraum
Mit Nahraum ist das direkte soziale Umfeld eines Menschen gemeint, wie Familie, Partnerschaft, Freundeskreis, Schule, Verein oder Arbeitsplatz. Der soziale Nahraum beschreibt darüber hinaus das unmittelbare Wohn- und Lebensumfeld, in dem Menschen ihren Alltag gestalten, soziale Beziehungen pflegen und Unterstützung erfahren. Im Kinderschutz gilt der Nahraum als besonders bedeutsam, da Gewalt, Vernachlässigung und Grenzverletzungen häufig innerhalb vertrauter sozialer Beziehungen stattfinden. Gleichzeitig können dort auch wichtige Schutz- und Unterstützungsfaktoren liegen.
Netzwerk
Netzwerk/Netzwerkarbeit bezeichnet die Zusammenarbeit verschiedener Personen, Fachkräfte, Institutionen und Organisationen, die Informationen, Kompetenzen und Ressourcen bündeln, um gemeinsame Ziele zu erreichen. Netzwerke verbinden unterschiedliche Perspektiven und Zuständigkeiten, fördern den fachlichen Austausch und vermeiden, dass Unterstützungsbedarfe übersehen werden. Sie können sowohl informell als auch verbindlich organisiert sein und umfassen vor allem die Kinder- und Jugendhilfe, das Gesundheitswesen, Bildungseinrichtungen, Beratungsstellen, Polizei und Justiz. Im Kinderschutz ermöglicht Netzwerkarbeit eine frühzeitige Wahrnehmung von Belastungen und Gefährdungen sowie abgestimmte Hilfen für Kinder und Familien. Eine koordinierte Zusammenarbeit erhöht die Wirksamkeit von Prävention, Intervention und Hilfen zum Schutz von Kindern.
Neurodivergenz
Neurodivergenz ist ein Sammelbegriff für unterschiedliche neurologische Verarbeitungs- und Funktionsweisen, die von dem abweichen, was als „neurotypisch“ bezeichnet wird. Dazu zählen unter anderem Autismus-Spektrum, ADHS, Dyslexie oder Tic-Störungen. Der Begriff ist nicht primär medizinisch zu verstehen, sondern beschreibt unterschiedliche Formen der Wahrnehmung, Reizverarbeitung und Informationsverarbeitung von Menschen. Entstanden ist er im Kontext der Neurodiversitätsbewegung, die eine weniger defizitorientierte Betrachtung neurologischer Unterschiede anstrebt.
O
Offenbarungsbefugnis
Offenbarungsbefugnis bezeichnet die rechtliche Erlaubnis, vertrauliche Informationen an Dritte weiterzugeben. Sie stellt eine Ausnahme von der Schweigepflicht dar und kann sich beispielsweise aus der Einwilligung der betroffenen Person oder aus gesetzlichen Regelungen ergeben. Im Kinderschutz können Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger unter den Voraussetzungen des § 4 KKG Informationen an das Jugendamt weitergeben, wenn dies zum Schutz eines Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist.
Ombudschaft
Die Kinder- und Jugendhilfe ist komplex und für die Betroffenen manchmal nur schwer durchschaubar. Die in diesem System getroffenen Entscheidungen sind aber oft weichenstellend für den weiteren Lebensweg.
In Baden-Württemberg gibt es daher ein unabhängiges Ombudssystem in der Kinder- und Jugendhilfe. Es verfolgt das Ziel, die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Sorgeberechtigten durch Information und Beratung zu fördern. Es ist ein Kernelement der ombudschaftlichen Beratung, Kinder und Jugendliche, ihre Familien und Vertrauenspersonen dabei zu unterstützen, dass sie selbstbestimmt und eigenständig ihre Interessen vertreten und sich aktiv in die Prozesse der Kinder- und Jugendhilfe einbringen können.
Das Landesombudssystem ist von den Trägern der Jugendhilfe unabhängig. Die Beraterinnen und Berater arbeiten weisungsfrei, sie agieren einzig im Auftrag ihrer Adressaten und Adressatinnen. Die Beratung ist kostenfrei, vertraulich und findet auf Wunsch auch anonym statt.
Weitere Informationen finden Sie unter Kinder- und Jugendhilfe auf der Webplattform oder auf der Seite der Ombudschaft.
Opferschutz und Opferhilfe
Opferschutz und Opferhilfe umfassen Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von Menschen, die Gewalt oder andere Straftaten erlebt haben. Ziel ist es, Betroffene vor weiteren Belastungen zu schützen, ihre Rechte zu wahren und ihnen Zugang zu Beratung, medizinischer, psychologischer und rechtlicher Unterstützung zu ermöglichen. Im Kinderschutz betrifft dies insbesondere Kinder und Jugendliche, die von Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellem Missbrauch betroffen sind. Dazu gehören unter anderem Fachberatungsstellen, Traumahilfen, psychosoziale Prozessbegleitung sowie Unterstützung im Strafverfahren. Opferschutz und Opferhilfe tragen dazu bei, Folgen von Gewalterfahrungen zu bewältigen und die Handlungsfähigkeit der Betroffenen zu stärken.
P
Körperliche/physische Gewalt
Körperliche, beziehungsweise physische Gewalt, umfasst alle Handlungen, die den Körper oder die Gesundheit eines Menschen beeinträchtigen oder verletzen. Dazu zählen beispielsweise Schläge, Tritte, Stöße, Verbrennungen, Vergiftungen, Würgen oder das Schütteln von Säuglingen oder Kleinkindern. Auch Freiheitsentzug oder das Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom können Formen körperlicher Gewalt darstellen. Sie kann sichtbare Verletzungen, wie Hämatome oder Knochenbrüche, aber auch innere und psychische Folgen verursachen. Im Kontext des Kinderschutzes ist zudem bedeutsam, dass körperliche Gewalt nicht nur absichtlich, sondern teilweise auch durch massive Überforderung oder fahrlässiges Handeln entstehen kann.
Pädophilie
Pädophilie beschreibt eine Störung der Sexualpräferenz mit dem Fokus auf das kindliche Körperschema, vor dem Einsetzen der Pubertät. Sie ist eine stabile sexuelle Präferenz, aber kein automatischer Indikator für kriminelles Verhalten. Wissenschaftlich wird davon ausgegangen, dass etwa ein Drittel dieser Personen ihre Präferenz niemals auslebt. Ein weiteres Drittel ringt mit der Orientierung und sucht Unterstützung, um keine Grenzen zu überschreiten. Das letzte Drittel sind diejenigen, die bewusst über gesetzliche und moralische Grenzen hinweggehen.
Weitere Informationen finden Sie unter Arbeit mit potentiell tatausübenden Personen auf dieser Webplattform oder auf der Seite kein täter werden.
Parentifizierung
Parentifizierung bezeichnet eine Umkehrung der Rollen zwischen Eltern und Kind. Dabei übernehmen Kinder Aufgaben oder Verantwortlichkeiten, die eigentlich den Erwachsenen zukommen, beispielsweise die Versorgung von Geschwistern, die emotionale Unterstützung der Eltern oder die Übernahme von Sorge- und Vermittlungsfunktionen innerhalb der Familie. Dies geht über eine altersangemessene Verantwortung und Mithilfe hinaus. Kinder oder Jugendliche werden teilweise auch zum emotionalen Partnerersatz eines Elternteils. Wird ein Kind durch Parentifizierung dauerhaft belastet oder in seiner Entwicklung beeinträchtigt, erhöht dies das Risiko für psychische Belastungen.
Partizipation
Partizipation beschreibt die Beteiligung von Menschen – in diesem Fall von Kindern – an Entscheidungen, die ihr eigenes Leben und das gemeinschaftliche Zusammenleben betreffen. Es geht um Teilhabe, Mitbestimmung und gemeinsames Aushandeln von Lösungen.
Rechtlich ist die Partizipation von Kindern in der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 12) sowie im SGB VIII verankert, das eine Beteiligung entsprechend dem Entwicklungsstand des Kindes sowie in verständlicher Form fordert. In der Praxis wird Partizipation häufig als Stufenmodell (z.B. nach Wright, Block und Unger) beschrieben, das von reiner Information der Beteiligten bis hin zur Selbstorganisation reicht und unterschiedliche Grade von Einfluss auf Entscheidungen sichtbar macht. Wichtig ist eine bewusste Einordnung und Reflexion von Beteiligungsqualität in sozialen Kontexten.
Peers, Peergroup
Peer bezeichnet eine Person mit ähnlichem Alter, Entwicklungsstand oder vergleichbaren Lebensbedingungen. Als Peergroup wird eine Gruppe von Gleichaltrigen oder Gleichgesinnten bezeichnet, die für die soziale, emotionale und persönliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen eine wichtige Rolle spielt. Innerhalb der Peergroup werden soziale Kompetenzen, Zugehörigkeit, Identität und Selbstständigkeit erprobt und entwickelt. Peers können eine wichtige Ressource für Unterstützung, Orientierung und Beteiligung sein, aber auch Einfluss auf riskantes Verhalten ausüben. Im Kinderschutz können Veränderungen im Verhalten, Rückzug aus der Peergroup oder problematische Gruppendynamiken Hinweise auf Belastungen oder Gefährdungen sein.
Potenziell tatausübende Personen
Der Begriff „tatgeneigte Person(en)“ findet im juristischen und umgangssprachlichen Kontext teilweise Verwendung, ist historisch jedoch hochproblematisch. Er ist eng verknüpft mit der Gen-Ideologie des Nationalsozialismus und steht für deren falsche und wissenschaftlich widerlegte Grundannahmen über genetische Veranlagung zu „abweichendem Verhalten“ – konkret: zur Delinquenz.
In der öffentlichen Wahrnehmung wird die Verantwortung für die Verübung sexualisierter Gewalt häufig pädophilen (männlichen) Personen zugeschrieben. Die Mehrheit der Taten wird jedoch von Menschen begangen, die keine pädophile Präferenz haben, sondern aus anderen Gründen übergriffig werden.
Wichtig ist deshalb eine präzise Sprache, die historisch belastete und ideologisch geprägte Zuschreibungen vermeidet und deutlich macht: Nicht alle Menschen mit einer pädophilen oder hebephilen Orientierung sind Täter – und nicht alle Täter sind pädophil oder hebephil.
Informationen zur Arbeit mit und Hilfsangebote für potenziell tatausübende Personen finden Sie unter Arbeit mit potenziell tatausübenden Personen auf dieser Webplattform.
Präferenztäterinnen und Präferenztäter
Präferenztäterinnen und Präferenztäter sind Personen, deren sexuelle Präferenz auf Kinder oder Jugendliche gerichtet ist und die entsprechende Straftaten begehen. Im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt gegen Kinder wird häufig zwischen Präferenztätern und Ersatzhandlungstätern unterschieden. Studien gehen davon aus, dass nur 20 – 40 Prozent der Täterinnen und Täter pädophile oder hebephile Präferenz aufweisen. Eine sexuelle Präferenz allein führt jedoch nicht zwangsläufig zu übergriffigem oder strafbarem Verhalten.
Prävention
Prävention von Gewalt umfasst pädagogische, institutionelle und gesellschaftliche Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zu verhindern, frühzeitig zu erkennen und langfristige Folgen zu minimieren. Unterschieden wird dabei in primäre, sekundäre und tertiäre Prävention. Primäre Prävention zielt auf vorbeugende Maßnahmen ab, etwa durch pädagogische Konzepte, Schutzkonzepte, Sensibilisierung und die Gestaltung sicherer institutioneller Strukturen. Sekundäre Prävention beschreibt das frühzeitige Erkennen möglicher Anzeichen sowie angemessene Interventionen, um weitere Übergriffe zu verhindern. Tertiäre Prävention richtet sich an bereits betroffene Kinder und Jugendliche und umfasst Unterstützungs- und Aufarbeitungsprozesse. Auch die Arbeit mit potenziell tatausübenden Personen und mit Tätern und Täterinnen ist eine Form der Prävention. Sie zielt darauf ab, (erneute) Taten durch Verhaltensänderungen auf deren Seite zu verhindern.
Deutlich wird, dass Prävention nicht ausschließlich an Kinder adressiert ist, sondern insbesondere Erwachsene und Institutionen in die Verantwortung nimmt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webplattform unter sexualisierte Gewalt und Arbeit mit potenziell tatausübenden Personen.
Psychische/seelische/emotionale Gewalt
Psychische beziehungsweise seelische oder emotionale Gewalt umfasst Verhaltensweisen, durch die Kinder oder Jugendliche in ihrer psychischen Entwicklung und ihrem Selbstwert beeinträchtigt werden. Dazu zählen unter anderem Abwertung, Demütigung, Einschüchterung, Liebesentzug, Isolation oder die Vermittlung von Schuldgefühlen. Psychische Misshandlung zeigt sich häufig in wiederholten oder dauerhaften Mustern innerhalb von Bezugspersonen-Kind-Beziehungen. Hierzu gehören beispielsweise das Ignorieren emotionaler Bedürfnisse, das Unterbinden sozialer Kontakte oder die sogenannte Parentifizierung. Besonders problematisch ist, dass psychische Gewalt oftmals weniger sichtbar ist als körperliche Gewalt, ihre Auswirkungen auf Entwicklung, Bindung und Selbstwahrnehmung jedoch erheblich sein können.
Weitere Informationen finden Sie unter psychische Gewalt auf der Webplattform.
Psychosoziale Prozessbegleitung
Die psychosoziale Prozessbegleitung richtet sich vor allem an besonders schutzbedürftige Betroffene, beispielsweise Kinder und Jugendliche, die sexualisierte Gewalt erlebt haben. Sie stellt eine intensive Form der Unterstützung während des gesamten Strafverfahrens dar und soll dazu beitragen, individuelle Belastungen zu reduzieren. Im Mittelpunkt stehen dabei Information, Orientierung und emotionale Stabilisierung. Die psychosoziale Prozessbegleitung informiert unter anderem über Abläufe im Ermittlungs- und Strafverfahren, begleitet zu Vernehmungen und unterstützt bei der Vermittlung weiterer Hilfen. Deutlich wird hierbei die sogenannte „Lotsenfunktion“, durch die Betroffene im oftmals belastenden und schwer überschaubaren Strafverfahren Sicherheit und Orientierung erhalten sollen. Eine rechtliche Beratung ist hingegen nicht Teil der psychosozialen Prozessbegleitung, sondern Aufgabe anwaltlicher Vertretungen.
Q
Queer
Queer ist ein offener Begriff, der alle Mitglieder der LSBTIQ* Communities miteinschließt, deren sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität nicht der gesellschaftlichen Norm entsprechen. D. h. sie sind nicht heterosexuell und/oder nicht cis-geschlechtlich (cis = ihre Geschlechtsidentität stimmt mit dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht überein). Der Begriff wird auch von Personen genutzt, die ein spezifisches Label vermeiden wollen oder unwichtig finden, stereotype Geschlechterkategorien ablehnen, ihre spezifische Identität nicht kommunizieren wollen oder sich ihrer Identität noch unsicher sind, deren Geschlecht und Anziehung sich ändern kann oder sehr komplex und vielschichtig ist.
Das Wort „Queer“ kommt aus dem Englischen und bedeutet so viel wie verrückt, seltsam, suspekt und wurde früher abwertend verwendet. Heute ist es auch ein politischer Begriff, der Kritik an gesellschaftlichen Geschlechternormen bzw. dem vorherrschenden System übt. Die Queer Studies sind ein wissenschaftliches Fachgebiet und beschäftigen sich, z.B. durch die Queer Theory, mit den Zusammenhängen von sozialem und biologischem Geschlecht, Begehren, gesellschaftlichen Machtstrukturen und Normsetzungen.
Der landesweite Aktionsplan für Akzeptanz & gleiche Rechte setzt sich auf Landesebene für Offenheit und Vielfalt in Baden-Württemberg ein.
Weitere Informationen finden Sie unter Lexikon der kleinen Unterschiede.
R
Resilienz
Resilienz bezeichnet die Fähigkeit, belastende Lebensereignisse, Krisen und Stresssituationen zu bewältigen und sich trotz widriger Umstände gesund zu entwickeln. Sie wird als psychische beziehungsweise seelische Widerstandskraft und als wichtiger Schutzfaktor verstanden. Resilienz ist keine angeborene Eigenschaft, sondern entwickelt sich im Zusammenspiel persönlicher Fähigkeiten und unterstützender Lebensbedingungen. Förderlich sind insbesondere sichere Bindungserfahrungen, ein positives Selbstwertgefühl, soziale Unterstützung sowie eigene positive Bewältigungserfahrungen. Auch verlässliche Bezugspersonen außerhalb der Familie können eine wichtige Rolle spielen. Im Kinderschutz kann Resilienz Kinder und Jugendliche bei der Verarbeitung belastender oder traumatischer Erfahrungen unterstützen.
Risiko- und Potenzialanalyse
Risiko- und Potenzialanalyse bezeichnet die systematische Untersuchung einer Organisation oder Einrichtung im Hinblick auf mögliche Gefährdungen sowie vorhandene Schutzfaktoren. Im Rahmen von Schutzkonzepten dient sie dazu, Situationen, Strukturen und Abläufe zu identifizieren, die Grenzverletzungen, Gewalt oder Machtmissbrauch begünstigen können. Gleichzeitig werden bestehende Ressourcen, Beteiligungsmöglichkeiten und Schutzmechanismen erfasst. Die Ergebnisse bilden die Grundlage für die Entwicklung und Weiterentwicklung von Schutzmaßnahmen und institutionellen Schutzkonzepten.
Risikofaktoren
Risikofaktoren sind Merkmale oder Bedingungen, die das Risiko für eine Kindeswohlgefährdung oder andere negative Entwicklungen erhöhen können. Dazu zählen beispielsweise Armut, soziale Isolation, psychische Erkrankungen, Suchterkrankungen, häusliche Gewalt oder fehlende Unterstützungsnetzwerke. Das Vorliegen einzelner Risikofaktoren führt nicht zwangsläufig zu einer Gefährdung. Entscheidend für die Einschätzung einer Gefährdung ist immer die Gesamtsituation des Kindes oder Jugendlichen und der individuellen Lebenslage mit Risiko- wie auch Schutzfaktoren.
S
Institutionelle und strukturelle Gewalt
Institutionelle beziehungsweise strukturelle Gewalt bezeichnet Gewaltformen, die nicht primär von einzelnen Personen ausgehen, sondern in organisatorischen, gesellschaftlichen oder institutionellen Strukturen verankert sind. Sie zeigt sich etwa in starren Regeln, entwürdigenden Routinen, fehlender Beteiligung, Machtmissbrauch oder unzureichenden Schutzkonzepten. Betroffene erleben dabei Einschränkungen ihrer Würde, Selbstbestimmung oder Entwicklungsmöglichkeiten, ohne dass immer eine direkte körperliche Gewaltanwendung vorliegt. Besonders problematisch ist, dass strukturelle Gewalt häufig normalisiert, schwer erkennbar und durch bestehende Hierarchien abgesichert wird. Im Kinderschutz gewinnt institutionelle Gewalt, besonders im Zusammenhang mit Einrichtungen, Abhängigkeitsverhältnissen und mangelnden Beschwerdestrukturen, an Bedeutung.
Psychische/seelische/emotionale Gewalt
Psychische beziehungsweise seelische oder emotionale Gewalt umfasst Verhaltensweisen, durch die Kinder oder Jugendliche in ihrer psychischen Entwicklung und ihrem Selbstwert beeinträchtigt werden. Dazu zählen unter anderem Abwertung, Demütigung, Einschüchterung, Liebesentzug, Isolation oder die Vermittlung von Schuldgefühlen. Psychische Misshandlung zeigt sich häufig in wiederholten oder dauerhaften Mustern innerhalb von Bezugspersonen-Kind-Beziehungen. Hierzu gehören beispielsweise das Ignorieren emotionaler Bedürfnisse, das Unterbinden sozialer Kontakte oder die sogenannte Parentifizierung. Besonders problematisch ist, dass psychische Gewalt oftmals weniger sichtbar ist als körperliche Gewalt, ihre Auswirkungen auf Entwicklung, Bindung und Selbstwahrnehmung jedoch erheblich sein können.
Weitere Informationen finden Sie unter psychische Gewalt auf der Webplattform.
Schutzfaktoren
Schutzfaktoren sind Bedingungen, Eigenschaften oder Ressourcen, die die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen fördern und die Auswirkungen von Belastungen oder Risikofaktoren abmildern können. Zu den wichtigsten Schutzfaktoren zählen stabile Beziehungen zu verlässlichen Bezugspersonen, soziale Unterstützung, Zugehörigkeit zu sozialen Gruppen, ein positives Selbstwertgefühl sowie altersgerechte soziale, emotionale und kognitive Kompetenzen. Schutzfaktoren können auf Ebene des Kindes, der Familie und des sozialen Umfelds wirken. Im Kinderschutz dienen sie als wichtige Orientierung für die Einschätzung von Entwicklungsbedingungen und die Planung unterstützender Hilfen.
Schutzkonzept
Schutzkonzepte, beziehungsweise Gewaltschutzkonzepte, sind systematische Maßnahmen zur Prävention, Intervention und Aufarbeitung von Gewalt in Organisationen und Einrichtungen. Sie sollen Kinder und Jugendliche vor körperlicher, psychischer und insbesondere sexualisierter Gewalt schützen sowie sichere Verfahren für den Umgang mit Verdachtsfällen schaffen. Bestandteile eines Schutzkonzepts können beispielsweise Risikoanalysen, Verhaltenskodizes, Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren, Fortbildungen, Handlungsleitfäden sowie Notfall- oder Interventionspläne sein. Schutzkonzepte sind keine einmaligen Maßnahmen, sondern werden kontinuierlich weiterentwickelt und an die jeweiligen Rahmenbedingungen angepasst. In verschiedenen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe sind sie gesetzlich vorgeschrieben.
Weitere Informationen finden Sie unter Schutzkonzepte auf dieser Webplattform.
Schweigepflicht
Schweigepflicht bezeichnet die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute persönliche Informationen nicht unbefugt weiterzugeben. Im Kinderschutz betrifft dies insbesondere Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe, Medizin, Psychologie oder Beratung. Die Schweigepflicht dient dem Schutz vertraulicher Beziehungen und ist unter anderem in § 203 StGB geregelt. Im Unterschied zum Datenschutz richtet sie sich unmittelbar an die einzelne Fachkraft. Eine Weitergabe von Informationen kann jedoch zulässig und erforderlich sein, wenn gesetzliche Regelungen dies vorsehen oder eine Kindeswohlgefährdung abgewendet werden muss.
Self-Care/Umgang mit eigener Belastung
Self-Care oder Selbstfürsorge bedeutet, die Verantwortung für das eigene Wohlbefinden zu übernehmen und gut für sich selbst zu sorgen.
Kinderschutz ist eine der schwierigsten Aufgaben in allen Handlungsfeldern, in denen mit Kindern gearbeitet wird. Die Fachkräfte tragen eine hohe Verantwortung, die Arbeitsbedingungen lassen dabei oft wenig Raum für Austausch, Reflexion und Verarbeitung. Beobachtungen und Wahrnehmungen sind jedoch oft emotional belastend und wirken nicht selten über den Arbeitsalltag hinaus bis in den Feierabend hinein. Daher ist es wichtig, sich mit strukturellen, persönlichen und gesellschaftlichen Belastungsfaktoren auseinanderzusetzen und systemische Perspektiven auf Verantwortung, Grenzen und Entscheidungsdruck einzubeziehen. Ebenso zentral sind Strategien zur Selbstregulation, Abgrenzung und Stabilisierung im beruflichen Alltag.
Sexting
Sexting bezeichnet das digitale Versenden erotischer Fotos oder sexualisierter Nachrichten. Gerade Kinder experimentieren mit Selbstdarstellung und teilen Bilder, oft im Vertrauen auf positives Feedback, ohne die möglichen Folgen zu überblicken. Problematisch wird es, wenn Aufnahmen ohne Einverständnis weiterverbreitet, verfälscht oder aus dem ursprünglichen Kontext gerissen werden. Solche Veröffentlichungen können erhebliche psychosoziale Belastungen verursachen und Vertrauen, Selbstwahrnehmung sowie soziale Teilhabe nachhaltig beeinträchtigen.
Sextortion
Sextortion bezeichnet eine Form digitaler sexualisierter Gewalt, bei der intime oder sexualisierte Aufnahmen genutzt werden, um betroffene Personen zu erpressen. Der Begriff setzt sich aus den englischen Wörtern „sex“ und „extortion“ (Erpressung) zusammen. Täter und Täterinnen drängen Kinder, Jugendliche oder Erwachsene zur Übersendung freizügiger Bilder oder Videos und drohen anschließend mit deren Veröffentlichung oder Verbreitung. Häufig werden Geld, weitere Aufnahmen oder zusätzliche sexuelle Handlungen gefordert. Im Kinderschutz erscheint besonders problematisch, dass Scham-, Angst- und Abhängigkeitsgefühle gezielt ausgenutzt werden.
Sexualisierte Gewalt
Sexualisierte Gewalt bezeichnet sexuelle Handlungen, Grenzverletzungen oder Übergriffe gegenüber Kindern und Jugendlichen, bei denen Macht-, Abhängigkeits- und Autoritätsverhältnisse ausgenutzt werden. Der Begriff verdeutlicht, dass es sich nicht primär um Sexualität, sondern um Gewalt handelt, die mit sexuellen Mitteln ausgeübt wird. Sexualisierte Gewalt umfasst körperliche und nicht-körperliche Formen, etwa unerwünschte Berührungen, sexuelle Handlungen, sexualisierte Kommunikation oder das Konfrontieren mit pornografischen Inhalten. Tatpersonen stammen dabei häufig aus dem Nahraum der betroffenen Kinder und Jugendlichen. Kennzeichnend ist zudem, dass bestehende Vertrauen- und Abhängigkeitsverhältnisse gezielt genutzt werden, um Grenzüberschreitungen zu ermöglichen und Geheimhaltung aufrechtzuerhalten.
Weitere Informationen, Hilfen und Angebote finden Sie unter sexualisierter Gewalt auf der Webplattform.
Sexueller Missbrauch
Sexueller Missbrauch bezeichnet sexuelle Handlungen an, vor oder mit Kindern beziehungsweise Jugendlichen gegen deren Willen oder bei fehlender Fähigkeit zur Einwilligung. Der Begriff wird auch im Strafrecht verwendet und ist insbesondere in den §§ 174ff. und 176ff. StGB verankert. Im Unterschied zum Oberbegriff der sexualisierten Gewalt beschreibt sexueller Missbrauch in erster Linie strafbare Handlungen, etwa sexuelle Berührungen, sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt, Cybergrooming oder das Einbeziehen von Kindern in pornografische Inhalte.
Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ)
Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) unterstützen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, Entwicklungsauffälligkeiten oder besonderem Förderbedarf sowie deren Familien. Sie beraten zu Bildungs- und Unterstützungsmöglichkeiten, begleiten Entwicklungsprozesse und wirken bei der Planung geeigneter Hilfen mit. Die Beratung kann bereits vor der Einschulung beginnen und bezieht häufig Kindertageseinrichtungen, Schulen sowie weitere Fachkräfte mit ein. Im Kinderschutz sind SBBZ häufig Teil interdisziplinärer Netzwerke und tragen zur frühzeitigen Erkennung von Unterstützungsbedarfen bei.
Sozialministerium
Das Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit Baden-Württemberg (kurz: Sozialministerium) gilt mit seinem weit ausgreifenden Zuständigkeitsbereich innerhalb der Landesregierung als das zentrale Gesellschaftsministerium. Das Sozialministerium hat das Ziel, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass Menschen in den unterschiedlichsten Lebenslagen und jeden Alters ihren Platz in der Gemeinschaft finden und sich entfalten können.
Viele Menschen brauchen Hilfe bei Krankheit, Bedürftigkeit, in sozialen Notlagen, in ihrer familiären Situation, bei Arbeitslosigkeit, Ausgegrenztheit, bei Behinderung und im Falle von Diskriminierung. Jede und jeder soll im Bedarfsfall ein Optimum an Strukturen und Hilfsangeboten im sozialen und gesundheitlichen Bereich vorfinden. Neben der Erhaltung und Schaffung von Hilfestrukturen werden aber auch die Potenziale von Menschen jeglichen Alters in den Blick genommen, zum Beispiel bei der Integration von Migranten und Migrantinnen in den Arbeitsmarkt.
Weitere Informationen finden Sie unter Aufgaben und Organigramm auf der Webplattform des Ministeriums für Soziales, Arbeit und Gesundheit.
Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)
Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist eine aufsuchende Hilfe zur Erziehung nach § 31 SGB VIII. Sie unterstützt Familien durch regelmäßige Begleitung im Alltag, bei Erziehungsaufgaben, der Bewältigung von Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen. Ziel ist es, die Erziehungskompetenz der Eltern zu stärken und Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Die Unterstützung erfolgt bedarfsorientiert und bezieht die gesamte Familie ein. Im Kinderschutz kann die SPFH zur Stabilisierung belasteter Familiensituationen beitragen, Kindeswohlgefährdungen vorbeugen und an der Entwicklung tragfähiger Schutz- und Unterstützungsstrukturen mitwirken.
Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ)
Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) sind spezialisierte ambulante Einrichtungen zur Diagnostik, Behandlung und Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen, Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder psychischen Auffälligkeiten. Die Betreuung erfolgt durch ein interdisziplinäres Team aus medizinischen, psychologischen, therapeutischen und pädagogischen Fachkräften. SPZ beziehen das familiäre und soziale Umfeld in die Arbeit ein und arbeiten eng mit Ärzten und Ärztinnen, Frühförderstellen, Schulen und Jugendämtern zusammen.
Strategie Masterplan Kinderschutz
Kinderschutz hat für die Landesregierung höchste Priorität. Die Entwicklung einer Strategie Masterplan Kinderschutz ist ein zentrales Vorhaben mit dem Ziel, ein wirksames, vernetztes und lernfähiges System zu schaffen.
Die Strategie ist eine Antwort auf die wachsenden Herausforderungen im Bereich des Kinderschutzes und trägt zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission Kinderschutz bei, die zur Aufarbeitung des schweren Missbrauchsfalls in Staufen und zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes in Baden-Württemberg eingesetzt wurde.
Weitere Informationen finden Sie unter Strategie Masterplan Kinderschutz auf dieser Webplattform.
T
Täterinnen und Täter
In der Regel wollen Menschen einem betroffenen Kind gerne helfen, aber oft geschieht dies nicht, weil man sich diese Taten durch einen bekannten und oftmals sehr geschätzten Menschen kaum vorstellen kann. Gewalt gegen Kinder wird gesellschaftlich häufig mit fremden Tätern und Täterinnen oder einzelnen „gefährlichen Personen“ verbunden. Die Forschung zeigt jedoch, dass Gewalt in der Mehrzahl im sozialen Nahfeld stattfindet und die Täter und Täterinnen den betroffenen Kindern bereits bekannt sind. Dabei kann es sich um direkte Familienangehörige, familiäre Kontakte oder Personen aus dem sozialen Umfeld wie Kindergarten, Schule, Verein, handeln.
Täterinnen- und Täterstrategien
Täterinnen und Täter sexualisierter Gewalt handeln gegenüber Kindern und Jugendlichen in der Regel geplant und strategisch. Sie bauen gezielt Vertrauen zum Kind sowie dessen sozialem Umfeld auf und wirken nach außen häufig besonders engagiert, hilfsbereit und sozial angepasst. Nicht selten suchen sie bewusst Tätigkeitsfelder mit engem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen. Der Vertrauensaufbau erfolgt meist schrittweise und ist von kleinen Grenzüberschreitungen begleitet, durch die Grenzen verschoben und Abhängigkeiten aufgebaut werden. Gleichzeitig werden Kinder emotional manipuliert, isoliert und unter Geheimhaltungsdruck gesetzt. Schuld-, Scham- und Loyalitätsgefühle erschweren zusätzlich eine Offenlegung der Gewalt, während die Übergriffe oftmals schrittweise zunehmen.
Weitere Informationen finden Sie zum Beispiel im Juleica Modulhandbuch oder allgemein auf den Themenseiten häusliche Gewalt, psychische Gewalt oder sexualisierte Gewalt auf dieser Webplattform.
Trauma und Traumafolgen
Ein Trauma ist eine seelische Verletzung, die durch ein belastendes oder überwältigendes Ereignis entstehen kann. Dazu zählen beispielsweise körperliche, psychische oder sexualisierte Gewalt, Vernachlässigung oder das Miterleben von Gewalt. Traumatische Erfahrungen können die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nachhaltig beeinflussen. Mögliche Traumafolgen sind unter anderem Ängste, Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, Rückzug, emotionale Belastungen oder auffälliges Verhalten. Nicht jedes belastende Erlebnis führt zu einem Trauma, das Risiko steigt jedoch bei wiederholten oder lang andauernden Gewalterfahrungen.
U
U-Untersuchung/Früherkennungsuntersuchung
U-Untersuchungen (Früherkennungsuntersuchungen) sind regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und Jugendliche. Sie dienen dazu, die körperliche, geistige und soziale Entwicklung zu beobachten, sowie Krankheiten, Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen frühzeitig zu erkennen und entsprechende Hilfen einzuleiten. Eltern erhalten Beratung zu Gesundheit, Ernährung, Entwicklung und Förderung ihres Kindes. Die Ergebnisse werden im Kinderuntersuchungsheft dokumentiert. In Baden-Württemberg besteht für die vorgesehenen Früherkennungsuntersuchungen nach § 1 Kinderschutzgesetz eine gesetzliche Teilnahmepflicht.
UN-Kinderrechtskonvention
Die „Konvention über die Rechte des Kindes“ oder auch die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) bezieht sich auf alle Menschen unter 18 Jahren. Sie besteht aus 54 Artikeln in drei Rechtskategorien – Förderrechte, Schutzrechte und Beteiligungsrechte -, die weltweit gültig sind.
Die UN-KRK ist ein Vertrag aus dem Jahr 1989, den inzwischen alle Mitgliedstaaten außer den USA nicht nur unterschrieben, sondern auch ratifiziert (das heißt durch ihr jeweiliges Parlament bewusst zugestimmt) haben. In Deutschland trat sie 1992 in Kraft.
Unschuldsvermutung
Unschuldsvermutung bezeichnet den rechtsstaatlichen Grundsatz, dass eine beschuldigte Person bis zum rechtskräftigen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig gilt. Die Unschuldsvermutung ist insbesondere für Strafverfahren von Bedeutung. Im Kinderschutz können notwendige Schutz- und Hilfemaßnahmen jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, ob einer beschuldigten Person eine Straftat nachgewiesen werden kann. Maßgeblich ist hier die Einschätzung, ob Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen und Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
V
Verantwortungsgemeinschaft
Verantwortungsgemeinschaft bezeichnet das gemeinsame Verständnis, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Kinderschutz gelingt nicht allein durch einzelne Institutionen oder Fachkräfte, sondern durch das Zusammenwirken von Familien, Fachkräften, Einrichtungen, Politik und Gesellschaft. Verantwortungsgemeinschaft bedeutet, aufmerksam zu sein, Anzeichen von Gefährdungen ernst zu nehmen und im Rahmen der eigenen Möglichkeiten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beizutragen. Grundlage sind die Rechte, Bedürfnisse und das Wohl des Kindes.
Verdachtsfall
Verdachtsfall bezeichnet eine Situation, in der aufgrund gewichtiger Anhaltspunkte die Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung, Vernachlässigung oder Gewalterfahrung angenommen werden muss. Der Sachverhalt ist dabei noch nicht abschließend geklärt und bedarf einer fachlichen Einschätzung und unter Umständen weiterer Abklärung. Ziel ist es, die Hinweise sorgfältig zu prüfen, Schutzbedarfe zu erkennen und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen einzuleiten. Ein Verdachtsfall ist weder mit dem Nachweis einer Gefährdung, noch mit dem Beweis einer Straftat gleichzusetzen.
Verfahrensbeistand
Der Verfahrensbeistand vertritt in familiengerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes und wird vom Familiengericht bestellt. Umgangssprachlich wird er auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet. Er soll das Kind über das Verfahren informieren, dessen Wünsche und Interessen ermitteln und diese im gerichtlichen Verfahren zur Geltung bringen.
Verhaltenskodex
Der Verhaltenskodex ist Teil eines Schutzkonzeptes und beinhaltet die Haltungen und Grenzen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen, Eltern und Mitarbeitenden. Dies schriftlich zu fixieren, macht deutlich und transparent, dass Gewalt nicht toleriert wird, und regelt für die unterschiedlichen Aufgabenbereiche den Umgang bzw. die konkrete Vorgehensweise. Bestandteile des Verhaltenskodexes sind üblicherweise Abschnitte über Personalverantwortung, Beschwerdeverfahren, Handlungsleitfäden, Kooperationen, Fortbildungen, Präventionsmaßnahmen, Partizipation und ein Leitbild.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Kinderschutzbundes Baden-Württemberg unter Qualitätskriterien für die Entwicklung und Implementierung von Schutzkonzepten für Vereine und Jugendverbände.
Verjährung
Verjährung bezeichnet den Ablauf gesetzlich festgelegter Fristen, nach deren Ende Ansprüche oder die strafrechtliche Verfolgung einer Tat nur noch eingeschränkt oder nicht mehr durchgesetzt werden können. Im Kinderschutz ist dies insbesondere bei sexualisierter Gewalt relevant, da Betroffene häufig erst Jahre oder Jahrzehnte später über die erlebten Taten sprechen können. Deshalb wurden die Verjährungsfristen in den vergangenen Jahren verlängert und der Beginn der Verjährung teilweise hinausgeschoben. Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld können bei sexualisierter Gewalt unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 30 Jahre geltend gemacht werden.
Vernachlässigung und Verwahrlosung
Vernachlässigung und Verwahrlosung können die körperliche, psychische und kognitive Entwicklung von Kindern und Jugendlichen erheblich beeinträchtigen. Hinweise können unter anderem mangelnde Versorgung, unzureichende Hygiene, Entwicklungsauffälligkeiten, psychosomatische Beschwerden, Ängste, Aggressionen oder sozialer Rückzug sein. Auch Konzentrationsstörungen, Sprachauffälligkeiten oder Lernschwierigkeiten können im Zusammenhang mit belastenden Lebensbedingungen stehen. Die Folgen zeigen sich nicht immer unmittelbar und lassen häufig keinen eindeutigen Rückschluss auf die Ursachen zu. Symptome sind daher keine Beweise, sondern zunächst Anhaltspunkte, die fachlich eingeordnet und im jeweiligen Kontext bewertet werden müssen.
Vulnerabilität
Vulnerabilität bezeichnet eine erhöhte Verletzlichkeit beziehungsweise ein erhöhtes Risiko, von Gewalt, Vernachlässigung oder sexuellem Missbrauch betroffen zu sein. Sie entsteht meist durch das Zusammenwirken verschiedener Belastungs- und Risikofaktoren auf gesellschaftlicher, familiärer oder individueller Ebene. Dazu zählen unter anderem Armut, soziale Isolation, familiäre Konflikte, psychische Erkrankungen, eigene Gewalterfahrungen der Eltern oder belastende Lebenssituationen des Kindes. Auch Behinderungen, mangelndes Sexualwissen, geringes Selbstwertgefühl oder frühere Gewalterfahrungen können die Vulnerabilität erhöhen.
Risikofaktoren allein sind jedoch keine Belege für eine Kindeswohlgefährdung, sondern Hinweise auf mögliche Unterstützungs- und Hilfebedarfe.
W
staatliches Wächteramt
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Eltern und Staat beide für den Schutz von Kindern verantwortlich. Zuerst ist es allerdings das Recht, aber auch die Pflicht der Eltern. Die Pflicht des Staates ist es zunächst, die Eltern dabei zu unterstützen.
In Deutschland haben Eltern eine starke rechtliche Stellung. Die Grenzen dieses Elternrechts werden in Art. 6 Abs. 3 GG aufgezeigt. Nehmen Eltern ihre Pflichten nicht wahr, scheitern dabei oder missbrauchen dieses Recht, ist der Staat durch sein Wächteramt in der Verantwortung und greift mit entsprechenden Hilfen und Maßnahmen zum Wohl des Kindes in die elterliche Sorge ein. Dies wird alltagssprachlich staatliches Wächteramt genannt.