Justiz
Die Justiz spielt im Kinderschutz eine zentrale und vielfältige Rolle. Sie ist zum einen dann gefragt, wenn es um strafrechtliche Konsequenzen von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung geht. Zum anderen kommt ihr eine ganz wesentliche präventive Rolle im familienrechtlichen Zusammenhang zu. Kinderschutz in der Justiz bedeutet somit weit mehr als strafrechtliche Sanktionierung: Es geht um Verantwortung, Sensibilität und interdisziplinäre Zusammenarbeit – stets mit dem Ziel, Kinder zu stärken, zu schützen und ihnen eine sichere Zukunft zu ermöglichen.
Aufgaben der Staatsanwaltschaft und der Strafjustiz
Die primären Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Strafjustiz sind die Verfolgung und Ahndung von Straftaten. Im Bereich des Kinderschutzes betrifft dies insbesondere strafbarer Handlungen, die eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Der gesetzliche Rahmen der Tätigkeit der staatsanwaltschaftlichen und strafgerichtlichen Tätigkeit ergibt sich insbesondere aus den Vorschriften des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung. Vernachlässigungen und Misshandlungen von Kindern können vor allem die besonderen Straftatbestände der Misshandlung von Schutzbefohlenen und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht erfüllen oder von den allgemeinen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung umfasst sein. In den letzten Jahren haben zudem Straftaten im Zusammenhang mit den neuen Medien stark zugenommen, beispielsweise die Verbreitung kinderpornografischer Schriften im Internet oder sexuelle Übergriffe im Zusammenhang mit Chaträumen und sozialen Medien.
Beachtung der besonderen Schutzbedürftigkeit
Um kindliche Opfer in der besonders belastenden Situation einer gerichtlichen Hauptverhandlung zu schützen, stellt die Strafprozessordnung zahlreiche verfahrensrechtliche Instrumente zur Verfügung. So werden beispielsweise Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in einer Hauptverhandlung grundsätzlich nur vom Richter befragt. Andere Verfahrensbeteiligte dürfen die Kinder nicht befragen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht außerdem ein Anspruch auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters, wobei bei bestimmten Delikten erleichterte Beiordnungsvoraussetzungen für Kinder und Jugendliche vorgesehen sind. Außerdem ist bei einer zeugenschaftlichen Vernehmung des Kindes der Ausschluss der Öffentlichkeit oder des Angeklagten unter erleichterten Voraussetzungen möglich.
Beschleunigungsgebot, § 48a Absatz 2 StPO
Bei Straftaten zum Nachteil von Kindern sind die strafrechtlichen Ermittlungen besonders beschleunigt durchzuführen und ist auf eine konsequente Strafverfolgung hinzuwirken. Im Verlauf des gesamten Verfahrens sind die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Kindes, das als Zeuge in Betracht kommt. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass Sekundärtraumatisierungen der kindlichen Opfer vermieden werden. Die Strafverfolgungsbehörden sind gehalten, auch anonymen Hinweisen auf Kindesmisshandlungen nachzugehen.
Informationsaustausch zwischen den beteiligten Stellen
Verschiedene Vorschriften aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz sowie dem Jugendgerichtsgesetz berechtigen und verpflichten teilweise die Strafgerichte und die Staatsanwaltschaften zur Mitteilung von Informationen aus einem Strafverfahren an andere mit dem Kinderschutz befasste Institutionen. Konkretisiert werden diese Mitteilungspflichten und -rechte in der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).
Weiterführende Links:
Serviceportal Baden-Württemberg – Kinder als Zeugen vor Gericht
Opferbeauftragte der Staatsanwaltschaften
Ein wichtiger Aspekt für einen effektiven Kinderschutz ist die Unterstützung und Gewährung von Hilfe für die Opfer entsprechender Straftaten. Baden-Württemberg verfügt über eine breitgefächerte Opferhilfelandschaft mit einer Vielzahl von Akteuren, die ehrenamtlich oder professionell mit großem Engagement kindlichen und jugendlichen Opfern von Straftaten zur Verfügung stehen. Wichtig ist es, Betroffene in diese Hilfsangebote zu vermitteln. Am 14. Juli 2025 wurden daher offiziell an allen baden-württembergischen Staatsanwaltschaften und Zweigstellen sogenannte Opferbeauftragte der Staatsanwaltschaften eingerichtet. In Umsetzung eines unter Beteiligung der Justizpraxis erarbeiteten Konzepts stehen sie Betroffenen – insbesondere auch kindlichen und jugendlichen Geschädigten sowie deren Angehörigen – als Anlaufstelle zur Verfügung und können diese als Lotsen in passgenaue Hilfsangebote vermitteln. Darüber hinaus umfasst ihr Aufgabenbereich insbesondere die Vernetzung der regionalen Opferhilfelandschaft, um den Betroffenen ein optimales Angebot bereitstellen zu können.
Gutachter im Familien-, Betreuungs- und Strafrecht
Anerkanntermaßen handelt es sich bei dem Gutachtermangel im Familien-, Betreuungs- und Strafrecht um ein fortdauerndes Problem. Das Ministerium der Justiz und für Migration hat als unverbindliche Arbeitshilfe ein Verzeichnis von in Baden-Württemberg tätigen Sachverständigen erstellt, um im Rahmen der Möglichkeiten des hiesigen Geschäftsbereichs der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Praxis Unterstützung zu leisten. Dieses kann im Servicebereich des Justizministeriums im Intranet der Justiz eingesehen und heruntergeladen werden. Mit dem ebenfalls dort zur Verfügung gestellten Aufrufartikel „Justiz sucht Gutachter“, der ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt ist, soll zum weiteren Ausbau des Verzeichnisses beigetragen werden. Interessierte Sachverständige können sich für die Aufnahme in das Verzeichnis über das hier verlinkte Formular anmelden.
Aufgabe der Familiengerichte
Innerhalb der Justiz spielen besonders Familiengerichte eine zentrale Rolle im Kinderschutz. Familiengerichte sind spezielle Abteilungen bei den Amtsgerichten, die für das Kindeswohl notwendige Maßnahmen ergreifen können. Zeitgleich stellt auch der Kinderschutz einen wichtigen Fokus der Arbeit der Familiengerichte dar, insbesondere in Verfahren bezüglich der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts. Den genauen Ablauf und die Besonderheiten der einzelnen Verfahren regelt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Familiengerichte müssen stets die Rechte der Eltern und die Bedürfnisse des Kindes abwägen und arbeiten dabei eng mit anderen Akteuren des Kinderschutzes, insbesondere mit Jugendämtern und Sachverständigen, zusammen, um das Wohl des Kindes zu sichern.
Die Zusammenarbeit mit den Jugendämtern und anderen Akteuren erfolgt nach gesetzlichen Maßgaben. Deren konkrete Ausgestaltung hängt jedoch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, sodass es keine allgemeingültige Regel gibt, wie eine Fachkraft ein Familiengericht am besten kontaktiert. Die nachfolgenden Artikel über die Arbeit von Familiengerichten dienen zur Orientierung.
Wer kann das Familiengericht informieren?
Bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist in erster Linie das Jugendamt berechtigt und im Ernstfall sogar verpflichtet, das Familiengericht anzurufen (§ 8a Absatz 2 SGB VIII; Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung).
Daneben können sich aber auch andere Stellen oder Personen, darunter die Eltern oder Kinder selbst, Vormünder und Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes, direkt an das Familiengericht wenden.
Wann sollte das Familiengericht informiert werden?
Erste Anlaufstelle für alle Anliegen das Kindeswohl betreffend sollte stets das zuständige Jugendamt sein, das berät oder an Beratungsstellen weitervermittelt. Dies ist für bestimmte Stellen gesetzlich geregelt (beispielsweise für freie Träger, § 8a Absatz 4 SGB VIII). Erst wenn dadurch keine Verbesserung erzielt werden kann, sollte das Familiengericht kontaktiert werden. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Raum steht, oder wenn eine Einigung zwischen den Eltern über Umgangs- oder Sorgerechtsfragen nicht gelingt.
Das Jugendamt ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 8a Absatz 2 Satz 1 SGB VIII berechtigt und im Ernstfall verpflichtet, das örtlich zuständige Familiengericht anzurufen. Dies geschieht, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und sich die Eltern nicht zur Mitarbeit bereiterklären oder hierfür nicht die nötige Gewähr bieten. Dies gilt darüber hinaus, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Vorfeld einer festzustellenden Kindeswohlgefährdung mitzuwirken. Im letzteren Fall ist das Familiengericht gemäß § 157 FamFG zur Erörterung einer möglichen Kindeswohlgefährdung verpflichtet.
Wie kann das zuständige Familiengericht informiert werden?
Die Zuständigkeit der Familiengerichte richtet sich dabei nach verschiedenen Vorschriften des Verfahrensrechts, meist ist das Amtsgericht am Wohnsitz der gemeinsamen Kinder zuständig. Das örtlich zuständige Familiengericht kann unter anderem über die Seite des Elternkonsens ermittelt werden.
Die Kontaktaufnahme zum Familiengericht sollte in aller Regel schriftlich erfolgen. Bei einigen der Amtsgerichte in Baden-Württemberg kann die Rechtsantragstelle bei der schriftlichen Formulierung gerichtlicher Anträge, soweit kein Anwaltszwang besteht, und beim Ausfüllen gerichtlicher Formulare unterstützen.
Welche Person das Verfahren beim Familiengericht führt, richtet sich nach dem sogenannten Geschäftsverteilungsplan des Gerichts.
Auf welche Weise erfolgt eine Mitwirkung im
familiengerichtlichen Verfahren?
Das Gericht hat die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (§ 26 FamFG). Es entscheidet je nach Verfahren, welche Personen in welcher Form zu beteiligen sind. In der Regel zählen dazu neben den Eltern und Kindern das Jugendamt, Verfahrensbeistände und manchmal auch Sachverständige.
Für das Jugendamt gibt es gesetzliche Sonderregeln über die Mitwirkung. In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, muss das Gericht das Jugendamt anhören (§ 162 Absatz 1 FamFG). In Kindeswohlgefährdungsverfahren ist es immer, in allen anderen Kindschaftsverfahren auf Antrag hin zu beteiligen (§ 162 Absatz 2 FamFG). Auf Seiten des Jugendamtes besteht die Verpflichtung, das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen, zu unterstützen (§ 50 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII). Dies erfolgt in der Regel durch Stellungnahmen und Empfehlungen sowie Teilnahme an Terminen.
Welche Verfahren im Kinderschutz werden vor
Familiengerichten geführt?
Familiengerichte sind in Deutschland für verschiedene Verfahren im Bereich des Kinderschutzes zuständig. Diese Verfahren zielen darauf ab, das Wohl des Kindes zu sichern und Gefährdungen abzuwenden. Die wichtigsten Verfahren sind:
Verfahren bei Kindeswohlgefährdung:
Ist das Wohl eines Kindes gefährdet, kann das Familiengericht Maßnahmen zu seinem Schutz ergreifen (§§ 1666, 1666a BGB). Maßnahmen können von der Anordnung von Hilfen bis hin zur Entziehung der elterlichen Sorge reichen, wobei deren Anordnung im Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. In Betracht kommen insbesondere
- Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
- Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
- Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
- Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
- die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
- die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
In dringenden Fällen kann das Familiengericht diese Schutzmaßnahmen auch im Wege einer einstweiligen Anordnung erlassen.
Praxishinweis: Sollten Personen im beruflichen oder privaten Kontext Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung des Wohlergehens von Kindern feststellen, ist es ratsam, diese Informationen dem entsprechenden Jugendamt zu übermitteln. Das Jugendamt kann dann bewerten, ob eigenständige Maßnahmen erforderlich sind und/oder ob es notwendig ist, das Familiengericht einzuschalten.
Verfahren zum Sorgerecht der Eltern:
In Sorgerechtsverfahren kann das Familiengericht eine Vielzahl von Entscheidungen treffen, die sich auf das Wohl des Kindes und die elterliche Sorge beziehen. Insbesondere kann das Gericht bei Uneinigkeit der Eltern
- die elterliche Sorge ganz oder teilweise auf einen Elternteil alleine übertragen, beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes (§ 1671 BGB),
- die gemeinsame elterliche Sorge bei unverheirateten Elternpaaren anordnen (§ 1626a BGB),
- die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil für eine konkrete Angelegenheit übertragen, beispielsweise bzgl. Schulwahl oder medizinischer Eingriffe (§ 1628 BGB).
Verfahren zum Umgangsrecht:
Das Familiengericht kann außerdem Entscheidungen treffen über die Ausgestaltung und Durchsetzung des Umgangsrechts, also des Rechts auf Kontakt zwischen einem Elternteil und dem Kind unabhängig vom Sorgerecht. Wenn dies zum Schutz des Kindes erforderlich ist, kann das Gericht das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken oder ausschließen (§ 1684 Absatz 4 BGB). Dies kann auch die Anordnung eines begleiteten Umgangs umfassen, bei dem ein Dritter anwesend ist.
Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz:
Auch in Gewaltschutzsachen nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) ist der Kinderschutz ein zentraler Aspekt, insbesondere, wenn Kinder im Haushalt der betroffenen Personen leben.
Das Familiengericht kann nach § 1 GewSchG die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat. Dies gilt entsprechend für bestimmte Bedrohungen oder unzumutbare Belästigungen. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
- die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
- sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
- zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
- Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
- Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.
Darüber hinaus kann das Familiengericht auch für eine bestimmte Zeit die alleinige Nutzung einer bisher gemeinsam genutzten Wohnung anordnen (§ 2 GewSchG). In dringenden Fällen ist es möglich, im Rahmen einstweiliger Anordnungen vorläufige Regelungen zu treffen, um die verletzte Person zu schützen.
Diese Schutzanordnungen betreffen Kinder in der Regel nicht direkt, sondern greifen mittelbar über den Schutz des gewaltbetroffenen sorgeberechtigten Elternteils. Im Verhältnis zu den Sorgeberechtigten wird der Kinderschutz nicht über das GewSchG, sondern im Wege familiengerichtlicher Anordnungen bei Kindeswohlgefährdung (§§ 1666, 1666a BGB) gewährleistet (§ 3 GewSchG).
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