Kinderschutz-Glossar

Dieses Kinderschutz-Glossar bietet Orientierung zu zentralen Begriffen im Kinderschutz. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird fortlaufend erweitert und aktualisiert. Die Erläuterungen wurden sorgfältig recherchiert und fachlich eingeordnet. Hinweise auf Fehler sowie Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sind jederzeit willkommen und tragen dazu bei, das Glossar kontinuierlich weiterzuentwickeln.
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B
Berufsgeheimnisträger, Berufsgeheimnisträgerin
Berufsgeheimnisträger und Berufsgeheimnisträgerinnen sind Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit einer besonderen Schweigepflicht unterliegen, beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Hebammen oder Mitarbeitende von Beratungsstellen. Im Kinderschutz nehmen sie eine wichtige Rolle ein, da sie häufig früh Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung wahrnehmen. Liegen gewichtige Anhaltspunkte (siehe unter G wie gewichtige Anhaltspunkte) vor, können sie eine insoweit erfahrene Fachkraft (siehe unter I wie Insoweit erfahrene Fachkraft) zur Beratung hinzuziehen und unter den Voraussetzungen des § 4 KKG Informationen an das Jugendamt weitergeben. Das Jugendamt soll sie bei der Gefährdungseinschätzung beteiligen und über eingeleitete Schutzmaßnahmen informieren, soweit dadurch der Schutz des Kindes nicht gefährdet wird.
Beratungsangebot nach §8b SGB VIII
Das Beratungsangebot nach § 8b SGB VIII stellt einen individuellen Rechtsanspruch auf Beratung bei der Einschätzung möglicher Kindeswohlgefährdungen dar. Personen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, können diesen Anspruch gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in der Regel dem Jugendamt) geltend machen. Ziel der Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft ist die fachliche Einschätzung möglicher Gefährdungsrisiken sowie die Entwicklung weiterer Handlungsschritte. Darüber hinaus umfasst § 8b SGB VIII Beratungsansprüche von Einrichtungen bei der Entwicklung von Schutzkonzepten, Beteiligungsverfahren und Beschwerdestrukturen. Dabei soll insbesondere den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung Rechnung getragen werden.
Beratungsangebot nach §8a SGB VIII
Das Beratungsangebot nach § 8a Abs. 4 und 5 SGB VIII dient der Unterstützung von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe bei der Einschätzung möglicher Kindeswohlgefährdungen. Liegen gewichtige Anhaltspunkte vor, ist zur Gefährdungseinschätzung verpflichtend eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen. Ziel ist die gemeinsame fachliche Einschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte. Gleichzeitig sollen das betroffene Kind oder der/die Jugendliche sowie die Erziehungsberechtigten einbezogen werden, sofern hierdurch der Schutz nicht gefährdet wird. Die beratende Funktion der insoweit erfahrenen Fachkraft umfasst dabei insbesondere die fachliche Einschätzung, die Strukturierung weiterer Handlungsschritte sowie die Unterstützung bei der Entscheidung über notwendige Hilfen oder die Einbeziehung des Jugendamtes.
G
Gesetze im Kinderschutz
Welche Rechte haben Kinder und welche gesetzlichen Vorgaben gibt es zu ihrem Schutz? In Deutschland ist der Kinderschutz nicht in einem einzelnen Gesetz geregelt, sondern ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Grundlagen, die gemeinsam den rechtlichen Rahmen des Kinderschutzes bilden.
Verfassungs- und Menschenrechte im Kinderschutz
Grundgesetz (GG)
Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern. Gleichzeitig wacht die staatliche Gemeinschaft über deren Ausübung. Werden Kinder in ihrem Wohl gefährdet und sind Eltern nicht bereit oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, greift der Staat im Rahmen seines Wächteramtes ein. Art. 2 Abs. 2 GG schützt zudem das Recht jedes Kindes auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit.
UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)
Die UN-Kinderrechtskonvention gilt für alle Menschen unter 18 Jahren und enthält internationale Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte für Kinder. Sie wurde 1989 beschlossen und trat in Deutschland 1992 in Kraft. Ziel ist es, Kinder weltweit in ihrer Entwicklung, ihrem Schutz und ihrer Beteiligung zu stärken.
Landesverfassung
Die Landesverfassung Baden-Württemberg sowie ergänzende Landesgesetze verankern den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen. Art. 2a der Landesverfassung betont den besonderen Schutz von Kindern und ihr Recht auf Förderung ihrer Entwicklung. Ergänzend regeln das Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg und das LKJHG BW insbesondere Früherkennung, Kooperation und Zusammenarbeit im Kinderschutz.
Familien- und Gewaltschutzrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kinder haben nach § 1631 Abs. 2 BGB ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Verboten sind körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen. Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, kann das Familiengericht nach § 1666 BGB Maßnahmen zum Schutz des Kindes treffen, wenn Eltern die Gefahr nicht selbst abwenden können.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Das FamFG regelt familiengerichtliche Verfahren und ist insbesondere bei Kindeswohlgefährdungen relevant. Das Familiengericht soll mit den Eltern Möglichkeiten zur Gefährdungsabwendung erörtern und bei Bedarf Schutzmaßnahmen prüfen (§ 157 FamFG). Zudem ist das Jugendamt in entsprechenden Verfahren zu beteiligen (§ 162 FamFG).
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG)
Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht gerichtliche Schutzmaßnahmen bei Gewalt, Bedrohung, Nachstellung und schwerwiegender Belästigung. Gerichte können unter anderem Kontakt- und Näherungsverbote anordnen (§ 1 GewSchG). Zudem kann Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen die gemeinsame Wohnung allein zugesprochen werden (§ 2 GewSchG). Im Kinderschutz ist das Gesetz insbesondere bei häuslicher Gewalt relevant.
Kinder- und Jugendhilferecht
Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Das SGB VIII bildet die zentrale gesetzliche Grundlage des Kinderschutzes in Deutschland. Es regelt unter anderem den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII), Beratung durch insoweit erfahrene Fachkräfte (§ 8b SGB VIII), Inobhutnahmen (§ 42 SGB VIII), Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) sowie Beteiligungs- und Beschwerderechte von Kindern und Jugendlichen. Darüber hinaus enthält es Vorgaben zum institutionellen Kinderschutz, etwa zu Betriebserlaubnissen und erweiterten Führungszeugnissen.
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Das KKG stärkt insbesondere Prävention, Frühe Hilfen und die Zusammenarbeit verschiedener Institutionen im Kinderschutz. Es regelt Netzwerkstrukturen zwischen Jugendhilfe, Gesundheitswesen, Schule, Polizei und weiteren Fachstellen sowie Beratungsansprüche und Datenweitergabe bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung.
Strafrechtlicher Kinderschutz
Strafgesetzbuch (StGB)
Das Strafgesetzbuch enthält zentrale Strafnormen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt, Vernachlässigung und sexualisierter Gewalt. Strafbar sind unter anderem sexueller Missbrauch, Cybergrooming, Misshandlung Schutzbefohlener sowie Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Inhalte. Auch Vorbereitungshandlungen und Taten ohne unmittelbaren Körperkontakt können strafbar sein.
Strafprozessordnung (StPO)
Die Strafprozessordnung enthält Verfahrensregelungen zum Schutz minderjähriger Opfer und Zeugen in Strafverfahren. Nach § 48a StPO sollen Verfahren bei Straftaten gegen Kinder und Jugendliche besonders beschleunigt durchgeführt werden, um zusätzliche Belastungen und Beweisverluste zu vermeiden.
Gefährdungseinschätzung nach §8a SGB VIII
Die Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII ist ein verbindliches Verfahren im Kinderschutz, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sind verpflichtet, die Situation des Kindes oder der/des Jugendlichen einzuschätzen, vorhandene Informationen zu prüfen und das weitere Vorgehen fachlich zu begründen. Dabei wird eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen. Ziel ist es, Risiken frühzeitig zu erkennen, Schutzmaßnahmen einzuleiten und Hilfen anzubahnen. Für die strukturierte Einschätzung von Risiken können Fachkräfte standardisierte Einschätzinstrumente und Dokumentationshilfen, wie beispielsweise die KiWo-Skala, nutzen. Die Gefährdungseinschätzung ist kein einmaliger Vorgang, sondern ein Prozess, bei dem unterschiedliche Fachkräfte und Institutionen zusammenwirken. Eltern, Kinder und Jugendliche sollen grundsätzlich beteiligt werden, sofern dadurch der Schutz nicht gefährdet wird.
I
Insoweit erfahrene Fachkraft
Die insoweit erfahrene Fachkraft ist eine im Kinderschutz besonders qualifizierte pädagogische Fachkraft, die bei der Einschätzung möglicher Kindeswohlgefährdungen beratend hinzugezogen wird (§§ 8a und 8b SGB VIII). Sie unterstützt Fachkräfte dabei, Beobachtungen fachlich einzuordnen, Gefährdungsrisiken einzuschätzen und geeignete Handlungsschritte zu planen. Dazu gehören auch Beratung zu Hilfen, Elterngesprächen oder der Frage, ob das Jugendamt einbezogen werden sollte. Der Rechtsanspruch auf diese Beratung gilt nicht nur in der Kinder- und Jugendhilfe: Nach § 4 KKG steht er auch weiteren (sogenannten) Berufsgeheimnisträgern zu, etwa Ärztinnen und Ärzten, Hebammen, Lehrkräften oder Berufspsychologinnen und -psychologen. Die Verantwortung für die Entscheidungen und das weitere Vorgehen verbleibt jedoch bei der fallführenden Fachkraft, beziehungsweise Einrichtung oder dem Träger.
Der Begriff „insoweit erfahrenen Fachkraft“ ist ein rechtlicher Begriff, beschreibt jedoch keine eigene Berufsbezeichnung, sondern eine beratende Funktion im Kinderschutz. In der Arbeitspraxis wird die insoweit erfahrene Fachkraft auch Insofa, IeF, Isef oder Isofak abgekürzt oder als Kinderschutzfachkraft bezeichnet.
Weitere Informationen zu Konzept und Praxis der insoweit erfahrenen Fachkraft finden Sie hier.
Ein Verzeichnis der insoweit erfahrenen Fachkräfte der Stadt- und Landkreise Baden-Württembergs finden Sie hier.